Mieter dürfen im Stehen urinieren

 AG Düsseldorf 20.1.2014, 42 C 10583/14

Trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des Marmorfußbodens rechnen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Mieter der Beklagten. Sie hatten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution i.H.v. rund 3.000 € hinterlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Februar 2014 forderten die Kläger von der Beklagten die Kaution zurück. Diese weigerte sich allerdings das Geld auszuzahlen, da u.a. die Böden im Bad und im Gäste-WC so stark beschädigt gewesen seien, dass ein Auswechseln der Marmorplatten notwendig gewesen sei. Wie sich herausstellte war eine Abstumpfung des Marmorbodens in beiden Räumen ringsum um den Toilettenbereich aufgetreten und durch herumspritzenden Urin entstanden.

Das AG gab der Klage auf Auszahlung der Mietkaution größtenteils statt und wies die Widerklage der Beklagten weitestgehend ab.

Die Gründe:
Die Beklagte muss den Klägern die Bankbürgschaft, valutiert über rund 3.000 €, herausgeben sowie die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freistellen. Auf die Widerklagte werden die Kläger dazu verurteilt an die Beklagte 45 € wegen eines beschädigten Backofen-Griffs zu zahlen. Im Übrigen blieb die Widerklage erfolglos.

Die Beklagte hat insbesondere keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Marmorböden gem. § 280 Abs. 1 BGB. Es fehlte insofern an einem Verschulden der Kläger an einer etwaigen Beschädigung des Bodens. Es bedurfte vorliegenden keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsmäßige Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten verneinen würde, würde es zumindest an einem Verschulden der Kläger fehlen. Denn trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des Marmorfußbodens rechnen.

Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insofern wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Kläger auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Ohne Erteilung eines entsprechenden Hinweises konnte den Klägern ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden, so dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht bestand.

Quelle: AG Düsseldorf

Rechtsanwalt in Detmold

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