Fluggäste müssen notfalls auch ohne Gepäck auf einen Anschlussflug mitgenommen werden

BGH 28.8.2012, X ZR 128/11

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn ihr Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Das bereits durchgecheckte Reisegepäck, auf das die Fluggäste keinen Einfluss mehr haben, stellt in einem solchen Fall kein Sicherheitsrisiko und somit keinen vertretbaren Grund für eine Nichtbeförderung dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger sowie acht Mitreisende hatten über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao am 7.2.2009 sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr in Amsterdam an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Ausgang des Weiterflugs ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen gewesen sei und die getrennte Beförderung von Passagieren und Gepäck ein Sicherheitsrisiko darstelle. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao weiterbefördert.

Der Kläger verlangte von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in Höhe von jeweils 600 € wegen Nichtbeförderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag möglichen Beförderung entstanden waren. LG und OLG wiesen die Klage ab, da es sich bei der Ablehnung der Mitnahme in Amsterdam nicht um eine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Beförderungsverweigerung i.S.d. Fluggastrechteverordnung handle. Die Reisenden seien nicht spätestens 45 Minuten vor Abflug einsteigebereit gewesen und auch noch ohne Gepäck erschienen. Wegen des Sicherheitsrisikos bei getrennter Beförderung von Passagier und Gepäck habe somit ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vorgelegen.

Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, verurteilte die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung von 600 € je Reisenden und wies die Sache im Übrigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt worden waren. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reicht vielmehr aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen.

In einem solchen Fall kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass ihr Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden kann. Denn gem. Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.3.2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie im Streitfall – nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Ansprüche fehlte es an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Quelle: BGH PM Nr. 136 vom 28.8.2012

Rechtsanwalt in Detmold

    Datenschutzhinweis (* Pflichtfeld)

    Ich habe die Datenschutzerklärung ↗ gelesen und akzeptiere sie

    Betreff

    Ihre Nachricht

    Bitte den Spam-Schutz-Code korrekt eingeben! (* Pflichtfeld):
    captcha