Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

BGH 5.3.2014, VIII ZR 205/13

Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, kann die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1.3.2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.5.2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück.

Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese im Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. rd. 1.500 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger bezahlte den verlangten Betrag nicht; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt rd. 1.370 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das AG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 968 € nebst Zinsen. Das LG wies die Berufung des Beklagten zurück und führte zur Begründung aus, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei.

Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch besteht nicht.

Das OLG hat zu Unrecht angenommen, dass es nicht darauf ankomme, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden ist oder dies auch nur beabsichtigt sei. Das OLG hatte insoweit die Ansicht vertreten, gem. § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Nach Ansicht des Senats ist es zwar richtig, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann. Nämlich dann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen eines Vermögensschadens. Ein solcher ist aber erst dann gegeben, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Gerade daran fehlt es jedoch vorliegend.

Quelle: BGH PM Nr. 42 vom 5.3.2014

Rechtsanwalt in Detmold

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