Werkvertrag: Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

BGH 1.8.2013, VII ZR 6/13

Es bestehen keine Mängelansprüche des Bestellers einer Werkleistung, wenn die Leistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das hat der BGH jetzt unter Berücksichtigung der Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes entschieden.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte pflasterte auf Bitte der Klägerin hin die Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu. Nach den Feststellungen des OLG war hierbei ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden. Dieser sollte in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden. Nachdem die Klägerin Mängel an der gepflasterten Fläche festgestellt hatte, forderte sie den Beklagten auf, diese Mängel zu beheben. Dieser weigerte sich jedoch trotz Aufforderung und Fristsetzung, die Mängel zu beseitigen.

Das LG gab der auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung gerichteten Klage statt und verurteilte den Beklagten, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 6.096 €, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Das OLG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Vorliegend war erstmals ein Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13.12.2006 verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Quelle: BGH PM Nr. 134 vom 1.8.2013

Rechtsanwalt in Detmold

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