Auch bei Mängel in Ferienhäusern von Dritten im EU-Ausland können Verbraucher gegen Reiseveranstalter in Deutschland klagen

BGH 28.5.2013, X ZR 88/12

Ansprüche von Verbrauchern gegen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet Ferienhäuser auf ihren Internetseiten an. Sie hat ihren Sitz in Deutschland. Der ebenfalls in Deutschland lebende Kläger hatte bei ihr im Jahr 2010 ein Ferienhaus in Italien gebucht, das einem Dritten gehörte. Später verlangte der Kläger gerichtlich die Rückzahlung der Hälfte des Preises als Minderung und machte geltend, das Ferienhaus habe sich nicht in dem in der Beschreibung zugesagten Zustand befunden und es seien während seines Aufenthalts weitere Mängel aufgetreten.

Die Beklagte rügte die internationale Zuständigkeit des angerufenen AG und hielt die Ansprüche für nicht begründet. Das AG bejahte durch Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Beklagten blieben erfolglos.

Gründe:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergab sich aus Art. 15 Abs. 1c, Art. 16 Abs. 1 BrüsselI-VO und wurde nicht durch die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO verdrängt.

Ansprüche eines Verbrauchers gegen einen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, in dem sich der Reiseveranstalter zur zeitweisen Überlassung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhauses verpflichtet hat, können unabhängig vom Umfang der Nebenleistungen, die der Vertrag mit sich bringt, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes geltend gemacht werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Reiseveranstalter – ungeachtet seiner Unternehmensbezeichnung \“Ferienhausvermittlung\“ – am Markt so auftritt, dass er nicht lediglich die Gebrauchsüberlassung vermittelt, sondern selbst die Leistung der Bereitstellung der Ferienhäuser erbringt.

Dem stand auch nicht das EuGH-Urteil vom 27.1.2000 (C-8/98) entgegen, wonach die Klage aus Ansprüchen des Eigentümers gegen den Mieter eines Ferienhauses auch dann der ausschließlichen Zuständigkeit des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO (vormals Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ) unterliegt, wenn diese Ansprüche aus abgetretenem Recht von einem gewerblichen Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Davon war der vorliegende Fall zu unterscheiden, in dem aus einem Vertrag geklagt wurde, in dem sich der gewerbliche Reiseveranstalter selbst zur Überlassung der Ferienwohnung verpflichtet hatte und dem privaten Kunden als der zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags Verantwortliche sowie als Adressat für Beanstandungen gegenübergetreten war.

Der Senat war letztlich nicht gehalten, den Rechtsstreit gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH zur Auslegung des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO vorzulegen. Diese Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt ist; sie ist lediglich auf den Einzelfall anzuwenden.

Quelle: BGH online

Rechtsanwalt in Detmold

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