Wohnungseigentümergemeinschaften können als Verbraucher angesehen werden

BGH 24.3.2015, VIII ZR 243/13 u.a.

Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Infolgedessen wird die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gem. § 13 BGB anzusehen ist, nunmehr bejaht.

Der Sachverhalt:
Bei den Klägern in den Verfahren Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 handelte es sich um Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie hatten mit dem beklagten Unternehmen Gaslieferungsverträge abgeschlossen. Die Verträge enthielten formularmäßige Preisanpassungsklausel (sog. Spannungsklauseln), nach denen sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändern sollte.

Die Kläger machten geltend, dass sie als Verbraucher anzusehen seien. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, so dass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten bzw. ihnen ein Rückforderungsanspruch zustehe, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt hätten.

Im Verfahren Az.: VIII ZR 243/13 ging es dabei um einen Betrag von rund 184.736 € für einen Lieferzeitraum von 2 ½ Jahren. Das OLG hatte in allen Verfahren ein wirksames Preisanpassungsrecht bejaht und deshalb zugunsten des Versorgungsunternehmens entschieden. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Entscheidungen auf und wies die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher gem. § 13 BGB anzusehen ist, wird nunmehr bejaht. Wohnungseigentümergemeinschaften sind im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihnen wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Schließlich verliert eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Hinzu kommt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel – und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen – zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handeln. Dies gilt auch dann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln i.S.d. §§ 13, 14 BGB kommt es im Fall einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Infolgedessen waren in den Verfahren Az.: VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14 nach den vom Berufungsgericht bereits getroffenen Feststellungen und im Verfahren Az.: VIII ZR 243/13 nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaften und damit von einer Unwirksamkeit der den streitgegenständlichen Preiserhöhungen zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen auszugehen. Im weiteren Verfahren müssen die erforderlichen Feststellungen zu dem jeweils geschuldeten Arbeitspreis – sowie im Verfahren Az.: VIII ZR 243/13 zur personellen Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft – nachgeholt werden.

Hintergrund:
Ähnliche formularmäßig vereinbarte Preisanpassungsklauseln wie die hier verwendete hatte der Senat bereits in früheren Urteilen bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet (Urt. v. 14.5.2014, Az.: VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13), bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern jedoch entschieden, dass sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen (Urt. v. 24.3.2010, Az.: VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).

Quelle: BGH PM Nr. 43 vom 25.3.2015

Rechtsanwalt in Detmold

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