Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

BVerfG 19.2.2013, 1 BvL 1/11 u.a.


Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Bis zu einer Neuregelung ist das LPartG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3247/09 gründete im Jahr 2005 eine Lebenspartnerschaft und lebt seitdem mit ihrer Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Im Jahr 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Adoption dieses Kindes. Die Fachgerichte lehnten den Antrag ab. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.

Die Beteiligten des Verfahrens 1 BvL 1/11 gründeten im Dezember 2002 eine Lebenspartnerschaft. Einer der Lebenspartner hatte kurz zuvor ein in Rumänien geborenes Kind adoptiert. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten, die die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen. Der andere Lebenspartner beabsichtigte ebenfalls erfolglos, das Kind zu adoptieren. Das Hanseatische OLG setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vor, ob die Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden gem. § 9 Abs. 7 LPartG mit dem GG vereinbar ist.

Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sog. Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber nach § 1742 BGB sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.

Das BVerfG hat die Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner nun für verfassungswidrig erklärt.

Die Gründe:
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.6.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.

Generell soll zwar mit der Beschränkung von Sukzessivadoptionen der Gefahr entgegengewirkt werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widersprüchlich ausgeübt werden könnten. Diese Gefahr kann jedoch für gering gehalten werden, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheidet sich nicht von der durch den Ehepartner. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe. Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe.

Nach Einschätzung der angehörten Sachverständigen ist die Sukzessivadoption in den vorliegenden Konstellationen geeignet, stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten. Ferner verbessert sie die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod. Dies betrifft zum einen das Sorgerecht, das dann im Fall der Trennung unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden kann. Zum anderen gilt dies in materieller Hinsicht, denn ein Kind profitiert von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass jeder Adoption – auch der Sukzessivadoption – eine Einzelfallprüfung vorausgeht.

Das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung, das Elterngrundrecht und das Familiengrundrecht sind hingegen – für sich genommen – nicht verletzt. Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge dafür getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden.

Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts. Jedoch begründet ein allein soziales-familiäres Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners keine verfassungsrechtliche Elternschaft. Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können grundsätzlich nur Personen sein, die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen. Außerdem steht dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ein Spielraum zu. Dieser ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht überschritten. Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren.

Quelle: BVerfG PM Nr. 9 vom 19.2.2013

Rechtsanwalt in Detmold

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