Herzlich Willkommen in der Rubrik Mietrecht.

Hier konzentrieren wir Informationen direkt für Mieter und Vermieter.

Das Mietrecht gehört zu den Hauptschwerpunkten der Rechtsanwaltskanzlei Brüggemann in Detmold.
Seit ca. 20 Jahren beschäftigen wir uns mit dem Wohnraummietrecht, welches sehr stark durch die Rechtsprechung bestimmt ist. Diese Tatsache verlangt genaue Kenntnis der jeweils aktuellen Rechtsprechungspraxis.

Als Kanzlei für Immobilienrecht sind uns alle Gebiete des Mietrechts geläufig, wie zum Beispiel die Prüfung von Mietverträgen, Mieterhöhungen und Mietminderungen. Des Weiteren unterstützen wir Sie bei fristgerechten oder fristlosen Kündigungen und bei der Klage auf Eigenbedarf.

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind wir tätig für:

Nehmen Sie Kontakt auf.

Bei weiteren Fragen rufen Sie uns gerne an oder nehmen Sie unser Angebot der Onlinerechtsberatung in Anspruch.

Mietrecht und Wohneigentumsrecht

Für unsere Mandanten erbringen wir im Mietrecht folgende Leistungen:

  • Gestaltung und Verhandlung von Mietverträgen auf der Grundlage neuester Rechtsprechung
  • Schlichtung bei Streitfällen
  • Vertretung der Interessen unserer Mandanten vor Gericht
  • Gestaltung und rechtliche sowie tatsächliche Prüfung von Nebenkostenabrechnungen
  • rechtliche Begleitung von Mieterhöhungen und Eigenbedarfskündigungen
  • energetische Modernisierung und Mieterhöhung
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mietrechtlexikon.

Unter Mietrechtlexikon gebe ich Ihnen als Fachanwalt für Mietrecht und Wohneigentumsrecht in Detmold kurze Infos zu relevanten Themen

Ein Wohnraummietverhältnis liegt vor, wenn Räume gegen Entgelt zum Zwecke des privaten Aufenthalts des Mieters selbst und/oder seiner nächsten Angehörigen aufgrund schuldrechtlichen Vertrags unbefristet oder auf Zeit überlassen werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Entgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung trägt der Vermieter. Bei Verträgen unter Kaufleuten muss dagegen gemäߧ 354 HGB der Mieter die Unentgeltlichkeit darlegen und beweisen (Umkehr der Beweislast).
Wohnen ist das bestimmungsgemäße Nutzen von Räumen zum witterungssicheren Aufent¬halt, Schlafen, Kochen und Essen. Ob die Überlassung derartiger Räume Wohnraummiete ist, entscheidet der von den Parteien vereinbarte, tatsächlich gewollte Vertragszweck und nicht etwa die Vertragsbezeichnung als Wohnraummietvertrag.

Sie dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Bei einer Barkaution muß das Geld getrennt vom Vermögen des Vermieters insolvenzfest zugunsten des Mieters angelegt werden. Ansonsten macht sich der Vermieter unter Umständen strafbar. Die Kaution kann grundsätzlich nicht abgewohnt werden. Sie ist grundsätzlich nicht sofort nach Auszug des Mieters zur Rückzahlung fällig. Sie haben als Mieter als Anspruch auf Auskunft bzgl. der Anlegung der Kaution, ansonsten können Sie als Mieter unter Umständen die laufende Miete bis zur Höhe der gezahlten Kaution zurückhalten. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder Online.
Vermieter können neben der Miete auch Vorauszahlungen auf Betriebskosten verlangen. Dies muß mietvertraglich vereinbart werden. Es sind grundsätzlich nur die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung umlegbar. Sind Vorauszahlungen auf Betriebskosten vereinbart, so muß der Vermieter jährlich über diesen Vorschuß abrechnen. Er hat hierüber Rechnung zu legen. Hierbei hat der Vermieter die Vorgaben des BGH zu einer formell korrekten Abrechnung einzuhalten. Haben Sie eine Abrechnung erhalten, so gilt es, möglichst schnell Widerspruch einzulegen und Belegeinsicht zu nehmen. Sie haben einen Anspruch auf Belegeinsicht. Verweigert der Vermieter dieses, so können Sie auf Belegeinsicht klagen. Achten sie peinlichst genau auf die Jahresfrist bzgl. der Abrechnung des Vermieters und der Einwendungen des Mieters gegen diese Abrechnungen, vergleiche §556 Abs. 3 BGB. Rechnet der Vermieter im laufenden Mietverhältnis nicht zeitgerecht oder gar nicht ab, kann Ihnen als Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete zustehen oder aber unter Umständen ein Rückzahlungsanspruch bzgl. der geleisteten Vorauszahlungen. Weitere Einzelheiten zu diesem juristisch komplexen Themengebiet können wir gerne in einem persönlichen Gespräch oder im Rahmen einer Onlinerechtsberatung klären.
Bevor Sie als Mieter zum Pinsel greifen und Schönheitsreparaturen ausführen wollen, rate ich dringend Ihren Mietvertrag auf eine wirksame Klausel anwaltlich überprüfen zu lassen. Es gibt hier unzählige Facetten von Klauseln, die bereits der Prüfung durch Fachgerichte unterzogen wurden. Hier ist ein genaues Studium der ergangenen Rechtsprechung unerläßlich. Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BGH folgendes: Als Mieter müssen Sie grundsätzlich nur im Rahmen von Schönheitsreparaturen diejenigen Gebrauchsspuren entfernen, die auch von Ihnen stammen. Es ist also essentiell zu überprüfen, ob Sie bei Mietbeginn eine vollständig renovierte Wohnung übernommen haben oder nicht und ob die vom Vermieter verwendete Klausel überhaupt wirksam ist. Weitere Einzelheiten zu dem komplexen Themenbereich können wir gerne in einem persöhnlichen Gesprächs mit Vorlage des Mietvertrags oder im Rahmen einer Onlinerechtsberatung klären.
Hier gilt der subjektive Fehlerbegriff: Ein Mangel ist demnach gegeben, wenn eine negative Abweichung der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit zur Istbeschaffenheit vorliegt. Liegt ein solcher Mangel vor, so sind Sie als Mieter gehalten, diesen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und um Abhilfe zu bitten, da Sie als Mieter naturgemäß mit dem vermeindlichen Mangel als Erstes konfrontiert werden. Die Minderung der Miete tritt von Rechtswegen ein. Vorsicht mit voreiliger Minderung der Miete. Mindern Sie zu hoch oder rechtsgrundlos, gefährden Sie unter Umständen das Mietverhältnis. Zahlen Sie trotz Mangel die volle Miete vorbehaltlos weiter, können Sie unter Umständen nicht mehr nachträglich mindern. Suchen Sie hier als Mieter dringend juristischen Rat! Ich stehe Ihnen hierfür gerne mit meiner Fachkomptenz beratend zur Seite.
Zur Beendigung des Mietverhältnisses bedarf es einer Kündigung des Mieters bzw. Vermieters oder einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien zur Aufhebung des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate. Die Kündigungsfrist für den Vermieter hängt davon ab, wie lange das Mietverhältnis mit dem Mieter bestand oder ob er alleine mit dem Mieter unter einem Dach wohnt, vergleiche §573a BGB. Der Mieter braucht keinen Kündigungsgrund. Er kann grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes kündigen. Der Vermieter braucht grundsätzlich einen Grund, es sei denn es liegen die Voraussetzungen des §573a BGB vor. Wollen Sie als Vermieter aufgrund Eigenbedarfs kündigen, müssen Sie dieses ausdrücklich begründen. Hier kann man viele Fehler machen. Stichwort: vorgeschobener Eigenbedarf! Hierzu existiert umfangreiche Rechtsprechung.

Zu unterscheiden ist zwischen einer fristgerechten und fristlosen Kündigung. Auch im Hinblick auf die fristlose Kündigung seitens des Vermieters, sind zahlreiche Voraussetzungen zu prüfen und einzuhalten, vergleiche §543 BGB.

Um grobe Fehler und Kosten zu vermeiden, raten wir dringend vor Ausspruch einer Kündigung durch den Vermieter sich vorab fachlich fundierten juristischen Rechtsrat einzuholen. Dies ist unter Umständen kostengünstiger als die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Kündigung und sich anschließendem Räumungsrechtstreits!

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.mein-mietrecht.de

Unser Service für Sie.

Damit Sie sich bereits vorab ein genaues Bild über Erfolgs- und Mißerfolgschancen verschaffen können, empfehlen wir unsere Online Rechtsberatung.

Hier können Sie „für kleines Geld“ Ihr Anliegen vorher von uns via Mail prüfen lassen. Die Online Rechtsberatung kann Ihnen wichtige Informationen geben. Dadurch können Sie bereits sehr früh abschätzen, ob sich eine anwaltliche Vertretung lohnt.

Denn: Wir vertreten Sie gern! Viel lieber gewinnen wir für Sie!

Rechtsanwalt in Detmold

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