Falsche Verkäuferbewertung nach eBay-Kauf
AG München 23.9.2016, 142 C 12436/16

Die falsche Bewertung einer eBay-Transaktion stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags dar. Dies führt zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten.
Der Sachverhalt:
Der Kläger bot auf der eBay-Plattform unter seinem Verkäufernamen einen „Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/Neu-Zustand, keine 100 Betriebsstunden“ zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert.“ Der Beklagte kaufte am 12.3.16 unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7500 €. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der Originalverpackung versandt.
In der Folge gab der Beklagte auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“ Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf.
Der Beklagte weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester. Der Kläger verlangt Löschung der negativen Bewertung.
Das AG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular Antrag auf Bewertungslöschung zuzustimmen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags trifft den Beklagten die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay-Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform, da damit anderen potenziellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden.
Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf eBay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2 der AGB von eBay wider. Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen. Vorliegend war die Bewertung des Beklagten „keine Originalverpackung“ war unzutreffend und falsch, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt hat. Außerdem hat sich der Beklagte im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten hat.
Durch die Abgabe der falschen Bewertung ist dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden. Gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen deshalb dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht.
Quelle: AG München PM Nr. 39 vom 24.5.2017

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