Kosten für Anmietung und Wartung eines Rauchmelders sind keine Betriebskosten
AG Dortmund 30.1.2017, 423 C 8482/16
Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Wartungskosten dürfen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung entgegen § 49 Abs. 7 BauO NRW auf den Mieter umgelegt werden.
Der Sachverhalt:
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 29.6.1998 eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses von dem Kläger in Dortmund. Der Mietvertrag beinhaltet eine Regelung, wonach neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegbar sind. Eine spezielle Regelung für Rauchmelder ist nicht gegeben.

Der Kläger installierte in der Wohnung der Beklagten Rauchmelder, die er nicht kaufte, sondern anmietete. In der Betriebskostenabrechnung für 2015 führte der Kläger auch die Kosten für die Miete und Wartung der Rauchmelder als Betriebskosten auf. Die Beklagten weigerten sich ihre anteiligen Kosten zu zahlen.

Die Klage auf Zahlung hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Kosten für Miete und Wartung des Rauchmelders als Betriebskosten. Dem Kläger ist es nicht gestattet, die Kosten als Betriebskosten zu Lasten der Beklagten umzulegen und abzurechnen.

Die Kosten für die Miete treten an die Stelle für die Kosten eines Kaufs. Der Kläger kann frei entscheiden, ob er Objekte für sein Haus kaufen oder mieten möchte. Die Mietkosten sind daher aber ebenso wenig umlagefähig wie die Anschaffungskosten. Auch wenn die Mietkosten laufend anfallen, was ein typisches Merkmal von Betriebskosten ist, stellen sie keine solchen, sondern Kapitalkosten dar. Der Vermieter kann die Kosten für seine notwendigen Anschaffungen nicht durch die Anmietung auf die Mieter abwälzen. Auch wenn die Anmietkosten für bestimmte Wasserzähler nach § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähig sind, gilt dies für Rauchmelder aufgrund der fehlenden Regelung gerade nicht. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

Die Kosten für die Wartung des Rauchmelders sind im vorliegenden Fall ebenso nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Kosten für Wartungsarbeiten sind zwar grds. umlagefähig, aber aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 7 BauO NRW ist der Mieter für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder verantwortlich. Die Wartungspflichten obliegen somit den Beklagten, so dass der Kläger als Vermieter die Wartungskosten nicht geltend machen kann. Eine mietvertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass die Wartungskosten als Ausnahme des § 49 Abs. 7 BauO NRW doch auf den Mieter umgelegt werden dürfen, liegt nicht vor.

Quelle: Justiz NRW online

Rechtsanwalt in Detmold

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