Rechtsanwalt in Detmold. Ihr Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/ Eine Servicewebseite von Rechtsanwalt Andre Brüggemann, Detmold. Ihr Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht Mon, 12 Sep 2005 18:37:00 GMT de-de Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlung http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/deklaratorisches-Schuldanerkenntnis-durch-Zahlung/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/deklaratorisches-Schuldanerkenntnis-durch-Zahlung/ Sun, 13 Feb 2011 14:45:34 +0100 <p>BGH Urteil 12.01.2011, VIII ZR 296/09 <br />BGB &sect; 566 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 <br /><br />Jedenfalls seit der gesetzlichen Einf&uuml;hrung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gem&auml;&szlig; &sect; 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter f&uuml;r sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer sp&auml;teren Nach- oder R&uuml;ckforderung w&auml;hrend des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortf&uuml;hrung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006 &ndash; VIII ZR 94/05; vom 11. November 2008 &ndash; VIII ZR 265/07).</p> BGH Sperrung Mobilfunkvertrag http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Sperrung-Mobilfunkvertrag/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Sperrung-Mobilfunkvertrag/ Thu, 03 Mar 2011 09:50:03 +0100 <h3>Bundesgerichtshof entscheidet &uuml;ber in Mobilfunkvertr&auml;gen verwendete Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen</h3> <p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den in Mobilfunkvertr&auml;gen verwendeten Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen d&uuml;rfen Telefonanbieter einen Mobilfunkanschluss erst bei einem Zahlungsverzug des Kunden von 75 Euro sperren. Eine Klausel, nach dem die Sperrung des Anschlusses bereits bei einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro erfolgt, ist danach unwirksam. <br /><br /><em>BGH &ndash; III ZR 35/10 </em><br /><br /></p> Mieterhöhung trotz fehlender Ankündigung http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Mieterhoehung-trotz-fehlender-Ankuendigung/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Mieterhoehung-trotz-fehlender-Ankuendigung/ Tue, 15 Mar 2011 15:59:13 +0100 Eine Mieterh&ouml;hung, die gem. &sect; 559 Abs. 1 BGB nach einer tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten Modernisierung vorgenommen wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Durchf&uuml;hrung der Arbeiten keine Ank&uuml;ndigung nach &sect; 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war. Die Ank&uuml;ndigungspflicht soll es dem Mieter erm&ouml;glichen, sich auf die zu erwartenden Bauma&szlig;nahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderk&uuml;ndigungsrecht auszu&uuml;ben. Nacherfüllung Kaufrecht Erfüllungsort http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Nacherfuellung-Kaufrecht-Erfuellungsort/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Nacherfuellung-Kaufrecht-Erfuellungsort/ Thu, 28 Apr 2011 15:47:43 +0200 &nbsp; <p><strong>BGH 13.4.2011, VIII ZR 220/10</strong></p> Zum Erf&uuml;llungsort der Nacherf&uuml;llung im Kaufrecht <p>Der Ort, an dem der Verk&auml;ufer die von ihm geschuldete Nacherf&uuml;llung zu erbringen hat, bestimmt sich mangels spezieller Regelung im Kaufrecht und soweit keine vorrangige Parteivereinbarungen bestehen gem. &sect; 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umst&auml;nden des Einzelfalls. Erfordert die Beseitigung eines Mangels den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik und erscheint ein Transport des Kaufgegenstands zum Standort des Verk&auml;ufers f&uuml;r den K&auml;ufer zumutbar, so liegt der Erf&uuml;llungsort der Nachbesserung am Standort des Verk&auml;ufers.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:</strong><br />Die in Frankreich wohnhaften Kl&auml;ger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ans&auml;ssigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanh&auml;nger. In der Auftragsbest&auml;tigung hei&szlig;t es \"Lieferung: ab Polch, Selbstabholer\". Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anh&auml;nger an den Wohnort der Kl&auml;ger, die ihn in einem Urlaub nutzen.</p> <p>In der Folgezeit r&uuml;gten die Kl&auml;ger verschiedene M&auml;ngel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanh&auml;nger abzuholen und die M&auml;ngel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erkl&auml;rten die Kl&auml;ger den R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kl&auml;ger R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen R&uuml;ckgabe des Faltanh&auml;ngers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt.</p> <p>Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Kl&auml;ger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:</strong><br />Die Kl&auml;ger haben gegen&uuml;ber der Beklagten keinen Anspruch auf R&uuml;ckzahlung des Kaufpreises.</p> <p>Der Ort, an dem der Verk&auml;ufer die von ihm geschuldete Nacherf&uuml;llung zu erbringen hat, bestimmt sich mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gem. &sect; 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umst&auml;nden des Einzelfalls, wenn - wie hier - vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umst&auml;nden geh&ouml;ren die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausma&szlig; der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherf&uuml;llung f&uuml;r den K&auml;ufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europ&auml;ischen Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherf&uuml;llung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten f&uuml;r den Verbraucher erfolgen muss.</p> <p>Da die Beseitigung der von den Kl&auml;gern ger&uuml;gten M&auml;ngel des Camping-Faltanh&auml;ngers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anh&auml;ngers nach Polch oder dessen Organisation f&uuml;r die Kl&auml;ger zumutbar erscheint, liegt der Erf&uuml;llungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kl&auml;ger w&auml;ren daher gehalten gewesen, den Anh&auml;nger zur Durchf&uuml;hrung der Nacherf&uuml;llung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kl&auml;ger zum R&uuml;cktritt vom Kaufvertrag.</p> Erstattung Detektivkosten bei Tanken ohne Bezahlung http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Erstattung-Detektivkosten-bei-Tanken-ohne-Bezahlung/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Erstattung-Detektivkosten-bei-Tanken-ohne-Bezahlung/ Thu, 05 May 2011 11:27:22 +0200 <h3>Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsf&auml;higkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung</h3> <p>&nbsp;Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengel&auml;nde verl&auml;sst. <br /><br />Der Beklagte tankte am 7. M&auml;rz 2008 an der von der Kl&auml;gerin gef&uuml;hrten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 &euro;. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 &euro;. Die Kl&auml;gerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivb&uuml;ro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierf&uuml;r sind Kosten in H&ouml;he von 137 &euro; angefallen. Zudem begehrt die Kl&auml;gerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 &euro; und vorgerichtlicher Anwaltsgeb&uuml;hren in H&ouml;he von 39 &euro;. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. <br /><br />Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kl&auml;gerin die geltend gemachten Betr&auml;ge jedenfalls als Verzugsschaden gem&auml;&szlig; &sect; 280 Abs. 1, 2, &sect; 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag &uuml;ber den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es f&uuml;r den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverz&uuml;glich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht m&ouml;glich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Kl&auml;gerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu geh&ouml;ren im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivb&uuml;ros, da eine mehrst&uuml;ndige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Kl&auml;gerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. F&uuml;r die Frage der Angemessenheit der H&ouml;he der Kosten ist nicht prim&auml;r auf das Verh&auml;ltnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verst&auml;ndiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt h&auml;tte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringf&uuml;gigen Betr&auml;gen nicht darauf verweisen lassen m&uuml;ssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.</p> <br /><em>BGH &ndash; VIII ZR 171/10 </em> Zivilprozesskosten als aussergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Zivilprozesskosten-als-aussergewöhnliche-Belastung-von-der-Steuer-abziehbar/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Zivilprozesskosten-als-aussergewöhnliche-Belastung-von-der-Steuer-abziehbar/ Thu, 14 Jul 2011 17:20:54 +0200 &nbsp; <p>Unter &Auml;nderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabh&auml;ngig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen.</p> <p>Nach &sect; 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes k&ouml;nnen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abgezogen werden. Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig entstehende gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen, die &uuml;ber die der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung f&uuml;r den Steuerpflichtigen als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung anerkannt.</p> <p>Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabh&auml;ngig vom Gegenstand des Zivilprozesses als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen ber&uuml;cksichtigt werden k&ouml;nnen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessf&uuml;hrung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.</p> <p>Im entschiedenen Fall war die Kl&auml;gerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunf&auml;hig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Kl&auml;gerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Kl&auml;gerin zus&auml;tzlich zur Arbeitsunf&auml;higkeit auch Berufsunf&auml;higkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunf&auml;higkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Kl&auml;gerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in H&ouml;he von rund 10.000 &euro; machte die Kl&auml;gerin in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung geltend. Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zun&auml;chst vom Finanzgericht (FG) best&auml;tigt, denn die Kl&auml;gerin lebe in intakter Ehe und k&ouml;nne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 &euro; \"zur&uuml;ckgreifen\".</p> <p>Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zur&uuml;ckverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu pr&uuml;fen, ob die F&uuml;hrung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.</p> <p>&nbsp;</p> Schmerzensgeld nach sexuellem Missbrauch http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/schmerzensgeld-nach-sexuellem-missbrauch/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/schmerzensgeld-nach-sexuellem-missbrauch/ Tue, 02 Aug 2011 16:35:22 +0200 <p>OLG Oldenburg 12.7.2011, 13 U 17/11</p> <strong><span style=\"color: #294780;\">Schmerzensgeld wegen sexuellen Missbrauchs: Verj&auml;hrungsfrist beginnt erst mit Eintritt der Erinnerung an das - zuvor verdr&auml;ngte - Geschehene</span></strong> <p>Die Verj&auml;hrung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld beginnt mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Hat ein Tatopfer das Tatgeschehen aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdr&auml;ngt, beginnt die Verj&auml;hrungsfrist erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehene.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Der Kl&auml;ger, ein heute 34-j&auml;hriger Polizeibeamter, wurde als 11-j&auml;hriger Junge von dem Beklagten, einem Nachbarn seiner Gro&szlig;eltern, sexuell missbraucht. Das Tatgeschehen hatte er nach seinen Angaben bis 2005 vollst&auml;ndig verdr&auml;ngt. Erst als seine Schwester anl&auml;sslich einer Familienfeier im Jahr 2005 ihren eigenen Missbrauch durch denselben Nachbarn offenbarte, sei die Erinnerung zur&uuml;ckgekehrt.</p> <p>Der Kl&auml;ger erstattete daraufhin Anzeige und begehrte Schmerzensgeld. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung. Er vertrat die Ansicht, der Schmerzensgeldanspruch sei sp&auml;testens drei Jahre nach Eintritt der Vollj&auml;hrigkeit des Kl&auml;gers verj&auml;hrt. Dessen Berufswahl sei eine bewusste Bew&auml;ltigungsstrategie gewesen.</p> <p>Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 7.500 &euro; Schmerzensgeld. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Das LG hat zu Recht einen Schmerzensgeldanspruch des Kl&auml;gers festgestellt.</p> <p>Zwar lag bei dem Kl&auml;ger kein Ged&auml;chtnisverlust im Sinne einer Amnesie vor. Dem steht jedoch die konsequente Verdr&auml;ngung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsst&ouml;rung, wie sie beim Kl&auml;ger vorlag, gleich. Allerdings muss der Gesch&auml;digte beweisen, dass tats&auml;chlich eine solche Verdr&auml;ngung des Tatgeschehens stattgefunden hat.</p> <p>Vorliegend steht durch das vom LG bereits eingeholte Sachverst&auml;ndigengutachten fest, dass der Kl&auml;ger das im Kindesalter Erlebte konsequent verdr&auml;ngt hatte. Aus diesem Grund hatte er bis 2005 keine Kenntnisse mehr von den Taten, der Tatumst&auml;nde und dem T&auml;ter. Auch die vom LG festgesetzt H&ouml;he des Schmerzensgeldes war nicht zu beanstanden.</p> <div><em>Quelle:&nbsp;OLG Oldenburg PM vom 12.7.2011</em></div> Kabinett beschliesst Buttonlösung fuer Onlinehandel http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Kabinett-beschliesst-Buttonlösung-fuer-Onlinehandel-/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Kabinett-beschliesst-Buttonlösung-fuer-Onlinehandel-/ Tue, 06 Sep 2011 15:09:37 +0200 <strong><span style=\"color: #294780;\">Bundeskabinett beschlie&szlig;t sog. \"Buttonl&ouml;sung\" f&uuml;r den Online-Handel</span></strong> <p>Das Bundeskabinett hat am 24.8.2011 im Zusammenhang mit dem Regierungsentwurf zur &Auml;nderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr die sog. \"Buttonl&ouml;sung\" beschlossen. Danach m&uuml;ssen Unternehmen k&uuml;nftig alle Kosten ihrer Onlineangebote klar kennzeichnen: Preis, Lieferkosten oder Mindestlaufzeiten m&uuml;ssen vor der eigentlichen Bestellung klar und verst&auml;ndlich angezeigt werden.</p> <p>Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdr&uuml;cklich best&auml;tigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Rechnungen f&uuml;r scheinbare Gratisleistungen laufen k&uuml;nftig ins Leere. Der Bestellbutton muss unmissverst&auml;ndlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Der Schutz vor Kostenfallen gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit Computer, Smartphone oder Tablet. Die Neuregelung soll auch das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel st&auml;rken und liegt somit auch im Interesse der Wirtschaft.</p> <p>Dieser Regierungsentwurf wird nun &uuml;ber den Bundesrat dem Bundestag zur Beratung zugeleitet. Parallel dazu hat das EU-Parlament am 23.6.2011 bereits eine entsprechende Richtlinie in erster Lesung beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Rates im Herbst des Jahres gilt als sicher. Die Richtlinie r&auml;umt den Mitgliedstaaten f&uuml;r die Umsetzung eine Frist von zwei Jahren ein.</p> <p><strong>Hintergrund:<br /></strong>Immer h&auml;ufiger verschleiern unseri&ouml;se Gesch&auml;ftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden etwa als \"gratis\" angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als M&ouml;glichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. H&auml;ufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsanspr&uuml;che unter Druck gesetzt f&uuml;hlen.</p> Gewerberaummietvertrag Center-Mangement Intransparenz http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Gewerberaummietvertrag-Center-Mangement-Intransparenz/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/Gewerberaummietvertrag-Center-Mangement-Intransparenz/ Wed, 05 Oct 2011 11:26:09 +0200 &nbsp; <p>BGH 3.8.2011, XII ZR 205/09</p> <span style=\"color: #000000;\"><strong>Begriff \"Center-Management\" im formularm&auml;&szlig;igen Gewerberaummietvertrag ist nicht transparent</strong> </span> <p>Eine formularm&auml;&szlig;ig vereinbarte Klausel in Gewerberaummietvertr&auml;gen, die den Mietern von Ladenlokalen in Einkaufszentren als Nebenkosten der Einkaufszentren zus&auml;tzlich zu den Kosten der \"Verwaltung\" nicht n&auml;her aufgeschl&uuml;sselte Kosten des \"Center-Managements\" gesondert auferlegt, ist nicht transparent und daher unwirksam. Verst&ouml;&szlig;e gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebr&auml;uchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs und f&uuml;hren auch gegen&uuml;ber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularm&auml;&szlig;iger Gesch&auml;ftsbedingungen.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Parteien hatten im Jahr 1993 einen formularm&auml;&szlig;igen Mietvertrag &uuml;ber ein in einem Einkaufszentrum belegenes Ladenlokal abgeschlossen. Die klagende Vermieterin verlangte im Jahr 2007 eine Betriebskostennachzahlung f&uuml;r das Wirtschaftsjahr 2006 i.H.v. 15.962 &euro;. Die Parteien stritten fortan dar&uuml;ber, ob und in welchem Umfang einzelne auf die Gemeinschaftseinrichtungen des Einkaufszentrums entfallenden Nebenkosten wirksam anteilig auf die Mieterin umgelegt waren. Die insoweit strittige Vertragsklausel (&sect; 8/II) lautete wie folgt:</p> <p>\"S&auml;mtliche Nebenkosten des Einkaufscenters, insbesondere alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der technischen Anlagen werden von allen Mietern anteilig getragen.\" Vornehmlich sind dies die Kosten f&uuml;r (auszugsweise):</p> <p>h) Hausmeister, Betriebspersonal, Center-Manager und Verwaltung<br />r) Raumkosten f&uuml;r B&uuml;ro-, Verwaltungs- und Technikr&auml;ume</p> <p>LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision der Kl&auml;gerin vor dem BGH blieb erfolglos.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Die Kl&auml;gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Betriebskostennachzahlung f&uuml;r das Wirtschaftsjahr 2006.</p> <p>Nach dem Transparenzgebot des &sect; 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verwender allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner m&ouml;glichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu geh&ouml;rt auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umst&auml;nden gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erkenntnism&ouml;glichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners. Dem gen&uuml;gte zwar die Klausel h), soweit sie die Verwaltungskosten betraf. Denn der Senat hatte bereits mit Urteil v. 4.5.2011 (Az.: XII ZR 112/09) entschieden, dass eine in einem gewerblichen Mietverh&auml;ltnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der \"Kosten der kaufm&auml;nnischen und technischen Hausverwaltung\" nicht gegen das Transparenzgebot gem. &sect; 307 Abs. 1 S. 2 BGB verst&ouml;&szlig;t.</p> <p>Allerdings waren die unter der Position Centermanagement abgerechneten Kosten nicht umlagef&auml;hig. Denn der Begriff des Centermanagements oder \"Center-Manager\", wie im Vertrag aufgef&uuml;hrt, war nicht ausreichend bestimmt. Es fehlte an ausreichender Transparenz, da es ist nicht ersichtlich war, welche Kosten hier einbezogen werden sollten oder welche Leistungen dem Inhalt nach hiervon erfasst werden sollten. Gerade weil die Kl&auml;gerin daneben unter Buchstabe h) auch \"Kosten f&uuml;r Verwaltung\" und unter Buchstabe r) fernerhin \"Raumkosten f&uuml;r B&uuml;ro- und Verwaltungsr&auml;ume\" verlangte, war nicht ersichtlich, welche anderen Kosten unter dem Begriff \"Center-Manager\" anfielen.</p> <p>Verst&ouml;&szlig;e gegen das Transparenzgebot entsprechen nicht den Gebr&auml;uchen und Gepflogenheiten des Handelsverkehrs und f&uuml;hren auch gegen&uuml;ber einem Unternehmer zur Unwirksamkeit formularm&auml;&szlig;iger Gesch&auml;ftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn der mit den Gesch&auml;ftsbedingungen konfrontierte Unternehmer eine bedeutende Marktstellung innehat, aufgrund derer er von vornherein h&auml;tte versuchen k&ouml;nnen, andere Vertragsbedingungen auszuhandeln. Auch die mehrj&auml;hrige unbeanstandete Begleichung der u.a. die Position \"Center-Manager\" enthaltenen Betriebskostenabrechnung begr&uuml;ndete hier keine gesonderte, au&szlig;erhalb des Mietvertrages stehende Vereinbarung einer Umlageregelung</p> EuGH Entschädigung auch für immaterielle Schaeden nach Flugausfall http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/EuGH-Entschädigung-auch-fuer-immaterielle-Schaeden-nach-Flugausfall/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/EuGH-Entschädigung-auch-fuer-immaterielle-Schaeden-nach-Flugausfall/ Thu, 03 Nov 2011 15:12:16 +0100 <p>EuGH 13.10.2010, C-83/10</p> <span style=\"color: #000000;\"><strong>Flugg&auml;ste k&ouml;nnen bei Flugannullierung auch Entsch&auml;digung f&uuml;r immateriellen Schaden verlangen</strong> </span> <p>Im Fall der Annullierung eines Flugs k&ouml;nnen die Flugg&auml;ste unter bestimmten Voraussetzungen neben der ihnen gew&auml;hrten Ausgleichsleistung f&uuml;r den materiellen Schaden auch eine Entsch&auml;digung f&uuml;r den immateriellen Schaden verlangen. Au&szlig;erdem kann ein Fluggast die Entsch&auml;digung f&uuml;r die Annullierung eines Flugs in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug gestartet ist, aber anschlie&szlig;end, aus welchen Gr&uuml;nden auch immer, zum Ausgangsflughafen zur&uuml;ckkehren musste, und dieser Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wurde.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Kl&auml;ger, die Familien Pato Rodr&iacute;guez und L&oacute;pez Sousa sowie Herr Rodrigo Manuel Puga Lueiro, hatten f&uuml;r den 25.9.2008 einen Flug mit Air France von Paris (Frankreich) nach Vigo (Spanien) gebucht. Das Flugzeug startete planm&auml;&szlig;ig, musste aber kurz darauf wegen eines technischen Problems zum Flughafen Charles de Gaulle zur&uuml;ckkehren. Diese sieben Flugg&auml;ste wurden auf andere Fl&uuml;ge am folgenden Tag umgebucht, aber nur Herrn Puga Lueiro wurde w&auml;hrend der Wartezeit eine Unterst&uuml;tzungsleistung von der Fluggesellschaft angeboten. Die Familie Pato Rodr&iacute;guez wurde &uuml;ber Porto anderweitig bef&ouml;rdert und musste von dort ein Taxi nach Vigo, ihrem Wohnort, nehmen.</p> <p>Die Kl&auml;ger erhoben Klage auf Zahlung von jeweils 250 &euro; als Ausgleichszahlung f&uuml;r die Annullierung des Flugs. Ferner verlangt die Familie Pato Rodr&iacute;guez 170 &euro;, um die Kosten der Taxifahrt zu decken, und 650 &euro; pro Person zum Ersatz des immateriellen Schadens. Die Familie L&oacute;pez Sousa verlangt ebenfalls jeweils 650 &euro; zum Ersatz des immateriellen Schadens sowie die Erstattung von Auslagen f&uuml;r am Flughafen eingenommenes Essen und f&uuml;r einen zus&auml;tzlichen Tag Hundepension f&uuml;r ihren Hund. Herr Puga Lueiro begehrt 300 &euro; zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens.</p> <p>Das mit der Rechtssache befasste Handelsgericht in Pontevedra (Spanien) fragt den EuGH, ob der vorliegende Sachverhalt als \"Annullierung\" eines Flugs anzusehen ist. Zudem m&ouml;chte das spanische Gericht wissen, ob der \"weiter gehende Schadensersatz\", den die Flugg&auml;ste geltend machen k&ouml;nnen, jede Art von Schaden, einschlie&szlig;lich immaterieller Sch&auml;den, umfasst und ob dieser Schadensersatz auch die Kosten beinhaltet, die den Flugg&auml;sten entstanden sind, weil das Luftfahrtunternehmen seiner Pflicht, Unterst&uuml;tzung und Betreuung zu leisten, nicht nachgekommen ist.</p> <p><br /><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Der Begriff \"Annullierung\" beinhaltet nicht ausschlie&szlig;lich den Fall, dass das betreffende Flugzeug &uuml;berhaupt nicht startet. Umfasst ist auch die Variante, dass ein Flugzeug - wie im Streitfall - gestartet ist, aber anschlie&szlig;end, aus welchen Gr&uuml;nden auch immer, zum Ausgangsflughafen zur&uuml;ckkehren muss, und die Flugg&auml;ste auf andere Fl&uuml;ge umgebucht wurden. Der Flug kann dann in seiner urspr&uuml;nglich vorgesehenen Form nicht als durchgef&uuml;hrt betrachtet werden.</p> <p>Ob eine \"Annullierung\" vorliegt, ergibt sich aus der individuellen Situation jedes bef&ouml;rderten Fluggasts. Es ist demnach zu pr&uuml;fen, ob in Bezug auf den betreffenden Fluggast die urspr&uuml;ngliche Planung des Flugs aufgegeben wurde. Dabei liegt eine Annullierung des Flugs nicht nur dann vor, wenn alle Flugg&auml;ste, die den urspr&uuml;nglich geplanten Flug gebucht hatten, mit einem anderen Flug bef&ouml;rdert wurden. Aus der Tatsache, dass die sieben Flugg&auml;ste im Streitfall ihr Endziel nach Umbuchung auf andere, f&uuml;r den Folgetag des vorgesehenen Abflugtags geplante Fl&uuml;ge erreichten, folgt, dass ihr jeweiliger urspr&uuml;nglich geplanter Flug als annulliert einzustufen ist.</p> <p>Der Begriff \"weiter gehender Schadensersatz\" erm&ouml;glicht es dem nationalen Gericht, Ersatz f&uuml;r den wegen der Nichterf&uuml;llung des Luftbef&ouml;rderungsvertrags entstandenen immateriellen Schaden zu gew&auml;hren, und zwar unter den Voraussetzungen des &Uuml;bereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts. Dieser Schadensersatz soll die Durchf&uuml;hrung der in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen standardisierten und sofortigen Ma&szlig;nahmen erg&auml;nzen. Demnach kann den Flugg&auml;sten der gesamte materielle und immaterielle Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden ist, ersetzt werden, und zwar unter den Voraussetzungen und Grenzen des &Uuml;bereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts.</p> <p>Verletzt ein Luftfahrtunternehmen die ihm nach der Verordnung obliegenden Unterst&uuml;tzungspflichten (Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Bef&ouml;rderung zum Endziel, Tragung der Kosten f&uuml;r die Bef&ouml;rderung des Fluggasts von einem anderen Flughafen zu dem urspr&uuml;nglich vorgesehenen Zielflughafen) und Betreuungspflichten (Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten), sind die Flugg&auml;ste berechtigt, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Diese Anspr&uuml;che k&ouml;nnen jedoch, da sie sich unmittelbar aus der Verordnung ergeben, nicht als \"weiter gehender\" Schadensersatz angesehen werden.</p> BGH Haftung Abhebung Geldautomat http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Haftung-Abhebung-Geldautomat/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Haftung-Abhebung-Geldautomat/ Fri, 09 Dec 2011 11:21:46 +0100 <p><strong>Bundesgerichtshof zur Haftung bei missbr&auml;uchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten</strong></p> <p><strong>Der Bundesgerichtshof hat die Grunds&auml;tze f&uuml;r eine Haftung des Karteninhabers bei missbr&auml;uchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie &uuml;ber die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln. </strong><br /><br />In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verf&uuml;gung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen hat die Bank den H&ouml;chstbetrag f&uuml;r Bargeldauszahlungen auf 1.000 &euro; pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverz&uuml;glich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grunds&auml;tzlich nur bis zu einem H&ouml;chstbetrag von 50 &euro; haften. <br /><br />In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 &euro;, wobei die pers&ouml;nliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Kl&auml;gerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Betr&auml;gen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und k&uuml;ndigte den Kreditkartenvertrag. <br />Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Geb&uuml;hren f&uuml;r R&uuml;cklastschriften sowie f&uuml;r die Erstellung eines Kontoauszugs in H&ouml;he von insgesamt noch 2.996 &euro;. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. <br /><br />Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zur&uuml;ckverwiesen. <br />Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 &ndash; XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 &ndash; XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in F&auml;llen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins daf&uuml;r sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder &ndash; was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam &ndash; dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbr&auml;uchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf daf&uuml;r spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. <br /><br />Weiter erfasst eine von der kontof&uuml;hrenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem H&ouml;chstbetrag von 50 EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabh&auml;ngig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat. <br />Schlie&szlig;lich sch&uuml;tzt ein in den Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Bank festgelegter H&ouml;chstbetrag f&uuml;r Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses H&ouml;chstbetrags zu sichern, nicht gen&uuml;gt hat.</p> <br /><em>Quelle: BGH - XI ZR 370/10 </em><br /><br /> <p class=\"textklein\">Meldung vom 01.12.2011</p> BGH Erneute Zahlung Kaution bei Vermieterwechsel http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Erneute-Zahlung-Kaution-bei-Vermieterwechsel/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Erneute-Zahlung-Kaution-bei-Vermieterwechsel/ Wed, 18 Jan 2012 10:39:40 +0100 &nbsp; <p><span style=\"color: #000000;\">BGH 7.12.2011, VIII ZR 206/10</span></p> <span style=\"color: #000000;\"><strong>Zur erneuten Leistung einer Kaution durch den Mieter bei Vermieterwechsel</strong> </span> <p>Grunds&auml;tzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigent&uuml;mer als fr&uuml;heren Vermieter geleistet hat. Allerdings kann den Mieter aus Treu und Glauben (&sect; 242 BGB) eine entsprechende Verpflichtung treffen, wenn die &Uuml;bertragung der pers&ouml;nlich f&uuml;r den Alteigent&uuml;mer bestellten Sicherheit faktisch nur mit einer Mitwirkungshandlung des Mieters zu bewirken ist.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Der Beklagte mietete mit Vertrag von September 1991 von der Rechtsvorg&auml;ngerin der Kl&auml;gerin eine Wohnung in Berlin. Er verpflichtete sich in der \"Erg&auml;nzungsvereinbarung zum Mietvertrag\" von Juni 2000 zur Gew&auml;hrung einer Sicherheit \"f&uuml;r alle Anspr&uuml;che des Vermieters gegen den Mieter\" i.H.v. 1.670 DM. Im August 2000 er&ouml;ffnete der Beklagte bei einer Sparkasse ein Kautionskonto mit einem Guthaben von 1.670 DM (853,86 &euro;) und verpf&auml;ndete dieses zugunsten der Rechtsvorg&auml;ngerin der Kl&auml;gerin.</p> <p>Die Kl&auml;gerin kaufte das Grundst&uuml;ck und wurde im M&auml;rz 2008 als Eigent&uuml;merin im Grundbuch eingetragen. Im Kaufvertrag ist geregelt, dass der Verk&auml;ufer dem K&auml;ufer die von dem jeweiligen Mieter geleistete Sicherheit einschlie&szlig;lich Zinsen zu &uuml;bertragen hat. Weiter hei&szlig;t es dort u.a.: \"Der Verk&auml;ufer hat den jeweiligen Mieter/P&auml;chter unverz&uuml;glich, sp&auml;testens jedoch binnen 14 Tagen nach Beurkundung dieses Vertrages schriftlich vom Verkauf zu unterrichten und dessen schriftliche Zustimmung zur &Uuml;bertragung der Sicherheit einzuholen.\" Der Beklagte wurde aufgefordert, der &Uuml;bertragung der Kaution auf die Kl&auml;gerin zuzustimmen, gab jedoch keine Zustimmungserkl&auml;rung ab.</p> <p>Daraufhin erkl&auml;rte die Hausverwaltung der Rechtsvorg&auml;ngerin der Kl&auml;gerin gegen&uuml;ber dem Beklagten im Juni 2008 mit Zustimmung der Kl&auml;gerin zur Vorlage bei dessen Kreditinstitut die Freigabe der Kaution. Die Kl&auml;gerin wandte sich mit Schreiben von Juli 2008 an den Beklagten und forderte diesen unter Bezugnahme auf die Vereinbarung von Juni 2000 auf, den Kautionsbetrag bis zum 27.8.2008 auf ein Konto der Kl&auml;gerin zu &uuml;berweisen. Nach Mahnung der Kl&auml;gerin im Dezember 2008 verweigerte der Beklagte die Leistung einer neuen Kaution an die Kl&auml;gerin mit der Begr&uuml;ndung, der Voreigent&uuml;mer habe mit der Freigabe der Kaution auf die Stellung der Kaution verzichtet.</p> <p>Das AG wies die auf Leistung der Kaution gerichtete Klage ab. Das LG gab ihr statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Das LG hat mit Recht angenommen, dass die Kl&auml;gerin gegen den Beklagten Anspruch auf Leistung der in der Erg&auml;nzungsvereinbarung zum Mietvertrag von Juni 2000 vereinbarten Kaution hat.</p> <p>Grunds&auml;tzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigent&uuml;mer als fr&uuml;heren Vermieter geleistet hat. Mit der Erf&uuml;llung des Anspruchs auf Leistung der Kaution erlischt dieser Anspruch (&sect; 362 BGB). Auch ist der Mieter grunds&auml;tzlich nicht verpflichtet, der &Uuml;bertragung der Kaution auf den Erwerber zuzustimmen. Denn einer solchen Zustimmung des Mieters bedarf es in der Regel nicht, weil der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus der Kaution eintritt (&sect; 566a S. 1 BGB).</p> <p>Von diesen Grunds&auml;tzen ist auch das LG ausgegangen. Es hat aber aufgrund der besonderen Umst&auml;nde des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei eine Verpflichtung des Beklagten bejaht, die in der Vereinbarung von Juni 2000 vereinbarte Kaution erneut - nunmehr an die Kl&auml;gerin - zu leisten. Dazu war der Beklagte nach Treu und Glauben (&sect; 242 BGB) verpflichtet, weil er einer &Uuml;bertragung der gegen&uuml;ber der Rechtsvorg&auml;ngerin der Kl&auml;gerin abgegebenen Verpf&auml;ndungserkl&auml;rung auf die Kl&auml;gerin nicht zugestimmt hatte und daraufhin die Kaution zur&uuml;ckerhalten hatte, ohne dass darin ein Verzicht der Kl&auml;gerin auf die Kaution gesehen werden konnte.</p> <p>Die Kaution war in der Weise geleistet worden, dass der Beklagte die Verpflichtungserkl&auml;rung nur zugunsten der Voreigent&uuml;merin pers&ouml;nlich abgegeben hatte und deshalb die am Mietverh&auml;ltnis nicht beteiligte Bank nicht ohne Zustimmung des verpf&auml;ndenden Beklagten zur Auszahlung des Sparguthabens an die Kl&auml;gerin als neue Eigent&uuml;merin verpflichtet war. Aus diesen Umst&auml;nden hat das LG mit Recht hergeleitet, dass der Beklagte jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet war, der &Uuml;bertragung der Kaution auf die Kl&auml;gerin als neue Pfandgl&auml;ubigerin zuzustimmen, weil die &Uuml;bertragung der pers&ouml;nlich f&uuml;r den Alteigent&uuml;mer bestellten Sicherheit faktisch nur mit einer Mitwirkungshandlung des Beklagten zu bewirken war.</p> <p>Die Revision meint dagegen, eine Zustimmung zur &Uuml;bertragung des verpf&auml;ndeten Kautionsguthabens auf die Kl&auml;gerin als neue Pfandgl&auml;ubigerin sei dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, weil er in diesem Fall die Voreigent&uuml;merin und urspr&uuml;ngliche Vermieterin als (subsidi&auml;re) Schuldnerin verloren h&auml;tte oder seine Zustimmung jedenfalls als Verzicht auf die subsidi&auml;re Haftung des Ver&auml;u&szlig;erers nach &sect; 566a S. 2 BGB h&auml;tte ausgelegt werden k&ouml;nnen. Das trifft nicht zu. Mit einer Zustimmung des Mieters zur &Uuml;bertragung der Kaution auf den Erwerber best&auml;tigt der Mieter nur das, was gem. &sect; 566a S. 1 BGB ohnehin kraft Gesetzes gilt. Daraus ist kein Verzicht des Mieters auf seine Rechte aus &sect; 566a S. 2 BGB gegen den urspr&uuml;nglichen Eigent&uuml;mer herzuleiten.</p> <div><em>Quelle:&nbsp;BGH online</em></div> BGH Beweislast Auffahrunfall Autobahn http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Beweislast-Auffahrunfall-Autobahn/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Beweislast-Auffahrunfall-Autobahn/ Mon, 13 Feb 2012 18:13:28 +0100 <p><strong></strong>Zur Beweislast bei Auffahrunf&auml;llen auf der Autobahn</p> <p><strong>BGH 13.12.2011, VI ZR 177/10</strong><strong></strong></p> <p>Der Anscheinsbeweis kann nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch daf&uuml;r ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Er ist somit bei Auffahrunf&auml;llen auf Autobahnen regelm&auml;&szlig;ig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im &Uuml;brigen nicht aufkl&auml;rbar ist.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /> </strong>Der Kl&auml;ger ist Eigent&uuml;mer eines Daimler-Benz. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer eines Porsche 911 Carrera Cabrio. Im Mai 2007 war der Porsche auf der Autobahn A 6 auf der linken Spur auf den Daimler-Benz aufgefahren, der in diesem Moment einen LKW &uuml;berholen wollte.</p> <p>Der Kl&auml;ger trug sp&auml;ter vor, dass sich der Porsche mit &uuml;berh&ouml;hter Geschwindigkeit gen&auml;hert habe und der mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h fahrende Daimler-Benz sich bereits 100 bis 150 m vor Erreichen des LKWs vollst&auml;ndig auf der linken Spur eingeordnet habe. Die Kollision habe stattgefunden, als sich der Daimler-Benz auf gleicher H&ouml;he mit dem LKW befunden habe. Der Beklagte hielt dagegen, der Daimler-Benz habe, als der LKW noch mindestens 500 m von diesem entfernt gewesen sei, kurz bevor der Porsche ihn habe passieren k&ouml;nnen, v&ouml;llig unerwartet und ohne den Blinker zu setzen auf die linke Spur gezogen sei. Laut Gutachter kamen beide M&ouml;glichkeiten in Betracht.</p> <p>Das LG ging von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50 % aus. Auf die nur vom Kl&auml;ger eingelegte Berufung sprach das OLG hingegen dem Kl&auml;ger Schadensersatz zu 100 % zu. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten war erfolgreich, der BGH wies die Berufung zur&uuml;ck.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /> </strong>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Grunds&auml;tze des Anscheinsbeweises nicht zu Lasten des Beklagten anwendbar.</p> <p>Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats grunds&auml;tzlich Zur&uuml;ckhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabl&auml;ufen aufgrund allgemeiner Erfahrungss&auml;tze auf einen urs&auml;chlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schlie&szlig;en, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Deswegen kann er nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch daf&uuml;r ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat.</p> <p>Eine solche Typizit&auml;t liegt bei dem hier zu beurteilenden Geschehensablauf regelm&auml;&szlig;ig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im &Uuml;brigen nicht aufkl&auml;rbar ist und - wie hier - nach den Feststellungen des Sachverst&auml;ndigen sowohl die M&ouml;glichkeit besteht, dass der F&uuml;hrer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Versto&szlig; gegen &sect; 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgef&uuml;hrt hat, als auch die M&ouml;glichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine versp&auml;tete Reaktion des auffahrenden Fahrers zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als m&ouml;gliche Geschehensabl&auml;ufe in Betracht. Infolgedessen kann regelm&auml;&szlig;ig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten f&uuml;hrt.</p> <p>Im Streitfall lagen auch keine besonderen Umst&auml;nde vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigten. Somit hatte das LG zu Recht sowohl einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Kl&auml;gers als auch zu Lasten der Beklagten verneint. Auf der Grundlage der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs war aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass das LG eine h&auml;lftige Schadensteilung vorgenommen hatte.</p> <em>Quelle: BGH online</em> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <br /> EuGH Pauschalreiserichtlinie auch bei verschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/EuGH-Pauschalreiserichtlinie-auch-bei-verschuldeter-Zahlungsunfähigkeit-des-Veranstalters/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/EuGH-Pauschalreiserichtlinie-auch-bei-verschuldeter-Zahlungsunfähigkeit-des-Veranstalters/ Thu, 01 Mar 2012 11:54:47 +0100 <p><strong>Pauschalreiserichtlinie: Schutz der Reisenden gilt auch im Falle einer durch betr&uuml;gerisches Verhalten verschuldeten Zahlungsunf&auml;higkeit des Reiseveranstalters </strong></p> <p>EuGH 16.2.2012, C-134/11</p> <p><strong>&nbsp;</strong>Der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunf&auml;higkeit des Pauschalreiseveranstalters gilt auch, wenn die Zahlungsunf&auml;higkeit auf dessen betr&uuml;gerisches Verhalten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, f&uuml;r den Fall der Zahlungsunf&auml;higkeit die Erstattung des Reisepreises und die R&uuml;ckreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt unabh&auml;ngig von den Ursachen der Zahlungsunf&auml;higkeit.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Der Kl&auml;ger buchte f&uuml;r sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise bei dem deutschen Reiseveranstalter Rhein Reisen GmbH. Dieser wurde zahlungsunf&auml;hig und die Reise fand nicht statt. Die Zahlungsunf&auml;higkeit des Reiseveranstalters, der nach den Feststellungen des LG in Wirklichkeit niemals die Absicht hatte, die gebuchte Reise durchzuf&uuml;hren beruhte auf dem Umstand, dass die von den Reisenden vereinnahmten Gelder zweckfremd verwendet wurden.</p> <p>Der Reiseveranstalter, der mit der beklagten HanseMerkur Reiseversicherung AG einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, legte dem Kl&auml;ger insoweit zwei Sicherungsscheine vor, in denen best&auml;tigt wurde, dass ihm der Reisepreis erstattet werde, falls die Reise infolge der Zahlungsunf&auml;higkeit des Veranstalters nicht stattfinden sollte. Die Beklagte weigerte sich jedoch, dem Kl&auml;ger den Preis f&uuml;r seine Pauschalreise zu erstatten. Sie ist der Ansicht, die Pauschalreiserichtlinie solle den Verbraucher nicht vor betr&uuml;gerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters sch&uuml;tzen.</p> <p>Das mit dem Verfahren befasste LG Hamburg fragt den EuGH, ob der Schutz der Reisenden f&uuml;r den Fall der Zahlungsunf&auml;higkeit des Pauschalreiseveranstalters auch gilt, wenn die Zahlungsunf&auml;higkeit auf das betr&uuml;gerische Verhalten des Reiseveranstalters zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Mit der Pauschalreiserichtlinie soll u.a. garantiert werden, dass der Reisende f&uuml;r den Fall der Zahlungsunf&auml;higkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zur&uuml;ckreisen kann und ihm die bereits gezahlten Betr&auml;ge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass in einem solchen Fall die Erstattung und die R&uuml;ckreise sichergestellt sind. Entsprechend sieht das deutsche BGB vor, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunf&auml;higkeit des Reiseveranstalters ausfallen.</p> <p>Der EuGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass der den Reisenden durch die Richtlinie gew&auml;hrte Schutz f&uuml;r den Fall der Zahlungsunf&auml;higkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunf&auml;higkeit auf dessen betr&uuml;gerisches Verhalten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. Denn die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunf&auml;higkeit sch&uuml;tzen, unabh&auml;ngig von deren Ursachen. Demnach kann der Umstand, dass die Zahlungsunf&auml;higkeit des Reiseveranstalters auf dessen betr&uuml;gerisches Verhalten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, der Erstattung der f&uuml;r die Reise gezahlten Betr&auml;ge und der R&uuml;ckreise des Reisenden nicht entgegenstehen.</p> <p><em>Quelle: EuGH PM Nr. 13 vom 16.2.2012</em></p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> BGH Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Ermittlung-der-ortsüblichen-Vergleichsmiete/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Ermittlung-der-ortsüblichen-Vergleichsmiete/ Wed, 04 Apr 2012 14:59:02 +0200 <p>Zur Ermittlung der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter</p> <p>BGH 29.2.2012, VIII ZR 346/10</p> <p>Bei einer wie hier sehr weit auseinander gehenden Streuung der Vergleichsmieten hat der Tatrichter mit Unterst&uuml;tzung des Sachverst&auml;ndigen auf der Grundlage einer ausreichend gro&szlig;en, repr&auml;sentativen Stichprobe vergleichbarer Wohnungen zun&auml;chst das breite Spektrum der am Markt tats&auml;chlich gezahlten Mieten auf den engeren Bereich der Entgelte zu begrenzen, der als Spanne der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete anzusehen ist. Wenn die Spanne der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist, dann ist in deren Rahmen die Einzelvergleichsmiete vom Tatrichter zu bestimmen.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Beklagten hatten im Juni 2005 eine Sechs-Zimmer-Wohnung in Karlsruhe von der Rechtsvorg&auml;ngerin der Kl&auml;gerin angemietet. F&uuml;r die 193 qm Wohnfl&auml;che wurden 1.250 &euro; monatliche Kaltmiete vereinbart. Die Kl&auml;gerin begehrte im Juli 2009 unter Benennung von drei Vergleichswohnungen mit Mieten von 7,80 &euro;/qm, 7,94 &euro;/qm und 8,54 &euro;/qm die Zustimmung der Beklagten zu einer Erh&ouml;hung der Kaltmiete um 200 &euro;. Die Beklagten verweigerten die Zustimmung.</p> <p>AG und LG gaben der auf Zustimmung zu der Mieterh&ouml;hung gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverst&auml;ndigengutachtens und Anh&ouml;rung des Gutachters statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zur&uuml;ck.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Ein Anspruch der Kl&auml;gerin auf Zustimmung zu der geltend gemachten Mieterh&ouml;hung konnte mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr&uuml;ndung bejaht werden.</p> <p>Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft angenommen, dass die gesamte Mietspanne der vom Sachverst&auml;ndigen in das Gutachten einbezogenen Vergleichswohnungen zugleich die Bandbreite der konkreten Einzelvergleichsmiete darstelle. Das traf allerdings nicht zu. Eine solche Auffassung w&uuml;rde dazu f&uuml;hren, dass der Vermieter ohne Weiteres die in einem Gebiet bezahlte Spitzenmiete verlangen k&ouml;nnte. Das sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Vielmehr kann der Vermieter nach &sect; 558 Abs. 1 u. 2 BGB nur die Miete verlangen, die als zu ermittelnde Einzelvergleichsmiete innerhalb der Spanne der durch Neuvermietungen und Bestandsmieten&auml;nderungen der letzten vier Jahre gepr&auml;gten orts&uuml;blichen Vergleichsmiete in dem betreffenden Gebiet liegt.</p> <p>Bei einer wie hier sehr weit auseinander gehenden Streuung der Vergleichsmieten hat der Tatrichter mit Unterst&uuml;tzung des Sachverst&auml;ndigen auf der Grundlage einer ausreichend gro&szlig;en, repr&auml;sentativen Stichprobe vergleichbarer Wohnungen zun&auml;chst das breite Spektrum der am Markt tats&auml;chlich gezahlten Mieten auf den engeren Bereich der Entgelte zu begrenzen, der als Spanne der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete anzusehen ist. Diese Eingrenzung auf den Bereich der \"&uuml;blichen Entgelte\" gem. &sect; 558 Abs. 2 S. 1 BGB hat das Berufungsgericht jedoch vers&auml;umt.</p> <p>Wenn die Spanne der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei ermittelt wurde, ist in deren Rahmen die Einzelvergleichsmiete vom Tatrichter zu bestimmen. Auch das wurde hier vers&auml;umt. Die Einzelvergleichsmiete als \"konkrete\" orts&uuml;bliche Vergleichsmiete wird in der Regel durch Einstufung der Wohnung innerhalb der Spanne aufgrund zus&auml;tzlicher qualitativer Kriterien n&auml;her bestimmt werden k&ouml;nnen. Ebenso mag es m&ouml;glich sein, vom Mittelwert der Spanne auszugehen und aufgrund besonderer Qualit&auml;tsmerkmale der zu bewertenden Wohnung Zu- oder Abschl&auml;ge vorzunehmen. Dabei kann der Tatrichter, wie ausgef&uuml;hrt, im Ergebnis zu einer punktgenauen Einzelvergleichsmiete, aber auch zu einer Bandbreite der Einzelvergleichsmiete gelangen. Bei geringer Marktstreuung kann die Bandbreite der Einzelvergleichsmiete auch mit der Spanne der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete &uuml;bereinstimmen. Auch diese Beurteilung obliegt dem Tatrichter mit Unterst&uuml;tzung des Sachverst&auml;ndigen.</p> <p>Quelle: BGH online</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> BGH: Verschweigen von Unwissenheit begründet kein arglistiges Verhalten http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH:-Verschweigen-von-Unwissenheit-begründet-kein-arglistiges-Verhalten/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH:-Verschweigen-von-Unwissenheit-begründet-kein-arglistiges-Verhalten/ Wed, 16 May 2012 12:00:41 +0200 <p><strong>Verschweigen von Unwissenheit begr&uuml;ndet kein arglistiges Verhalten</strong></p> <p>Unterl&auml;sst der Verk&auml;ufer einer Immobilie gegen&uuml;ber dem K&auml;ufer den Hinweis, dass er sich &uuml;ber die Ursache von sichtbaren Symptomen eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt dies kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar. Derjenige, der gutgl&auml;ubig falsche Angaben macht, handelt grunds&auml;tzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrl&auml;ssigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen.</p> <p>BGH 16.3.2012, V ZR 18/11</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Kl&auml;ger hatten im Jahr 2004 von der Beklagte ein mit einem 1936 errichteten Haus bebautes Grundst&uuml;ck f&uuml;r 575.000 &euro; gekauft. Der Vertrag enthielt einen Ausschluss f&uuml;r die Haftung wegen eines Sachmangels des Grundst&uuml;cks und des Geb&auml;udes mit Ausnahme vors&auml;tzlich zu vertretender oder arglistig verschwiegener M&auml;ngel. Das Expos&eacute; enthielt u.a. die Angabe, dass das Souterrain \"nicht wirklich Keller\" sei, sondern zur Nutzung als G&auml;stezimmer, B&uuml;ro, Club oder Bibliothek geeignet sein sollte. Au&szlig;erdem wurde bei der Besichtigung &uuml;ber Feuchtigkeitsflecken an den Kellerw&auml;nden und deren m&ouml;gliche Ursachen gesprochen.</p> <p>Nach dem Kauf stellte sich allerdings heraus, dass die Abdichtung des Bauwerks mangelhaft war, weshalb Feuchtigkeit eindrang und in den Kellerw&auml;nden aufstieg. Die Kl&auml;ger verlangten von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die - in einem Gutachten gesch&auml;tzten - Kosten f&uuml;r die Herstellung einer vertikalen Abdichtung der Kellerw&auml;nde, die Einbringung einer Horizontalsperre und das Richten der Dachrinne i.H.v. 132.000 &euro;.</p> <p>Das LG wies die Klage ab; das KG gab der Klage dem Grunde nach f&uuml;r statt, soweit die Kl&auml;ger von der Beklagten Schadensersatz wegen der fehlenden bzw. nicht mehr wirksamen Abdichtung gegen aufsteigende N&auml;sse (Horizontalsperre) verlangt hatten und wies die Berufung im &Uuml;brigen zur&uuml;ck. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zur&uuml;ck.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Das Berufungsgericht hatte den Kl&auml;gern zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch nach &sect; 437 Nr. 3, &sect; 281 Abs. 1 S. 1, &sect; 280 Abs. 1, 3 BGB dem Grunde nach zuerkannt.</p> <p>Zwar hatte die Beklagte ihre Verpflichtung nach &sect; 433 Abs. 1 S. 2 BGB, die Sache den K&auml;ufern frei von Rechts- und Sachm&auml;ngeln zu verschaffen, teilweise nicht erf&uuml;llt. Denn die Kellerr&auml;ume waren weder f&uuml;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Lagerr&auml;ume geeignet noch hatten sie die nach den &Auml;u&szlig;erungen im Expos&eacute; von dem K&auml;ufer zu erwartende Beschaffenheit. Allerdings konnten die Anspr&uuml;che im Hinblick darauf, dass sie wegen eines Sachmangels ausgeschlossen waren, nicht geltend gemacht werden, da der Mangel vom Verk&auml;ufer (Beklagten) nicht arglistig verschwiegen worden war.</p> <p>Bei einem Verkauf eines Geb&auml;udegrundst&uuml;cks besteht zwar eine Pflicht zur Offenbarung verborgener M&auml;ngel oder von Umst&auml;nden, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter M&auml;ngel schlie&szlig;en lassen, wenn es sich um Umst&auml;nde handelt, die f&uuml;r den Entschluss des K&auml;ufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind. Bei den M&auml;ngeln, die einer Besichtigung zug&auml;nglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht. Nicht ohne weiteres erkennbar sind solche M&auml;ngel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragf&auml;higen R&uuml;ckschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben. In diesen F&auml;llen muss der Verk&auml;ufer gem&auml;&szlig; seinem Kenntnisstand aufkl&auml;ren und darf sein konkretes Wissen nicht zur&uuml;ckhalten.</p> <p>Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an die Offenbarungspflicht &uuml;berspannt, indem es einen Verk&auml;ufer f&uuml;r verpflichtet hielt, den K&auml;ufer auch dar&uuml;ber aufzukl&auml;ren, dass die Schadensursache unklar und n&auml;here Untersuchungen dazu nicht angestellt worden waren. Voraussetzung f&uuml;r ein vors&auml;tzliches Verschweigen eines Mangels ist stets, dass der Verk&auml;ufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest f&uuml;r m&ouml;glich h&auml;lt. Derjenige, der gutgl&auml;ubig falsche Angaben macht, handelt grunds&auml;tzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrl&auml;ssigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es lediglich, wenn der Verk&auml;ufer auf Fragen des K&auml;ufers falsche Angaben ohne tats&auml;chliche Grundlage - \"ins Blaue hinein\" - macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Hier hat der Beklagte jedoch lediglich seine Einsch&auml;tzungen zu den Ursachen der sichtbaren feuchten Flecken mitgeteilt, indem er auf die Frage der K&auml;ufer - f&uuml;r sich genommen plausible - Vermutungen genannt hatte.</p> <p>Quelle: BGH online</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> BGH Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Unwirksamkeit-von-Klauseln-in-Lebens--und-Rentenversicherungen/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Unwirksamkeit-von-Klauseln-in-Lebens--und-Rentenversicherungen/ Thu, 02 Aug 2012 15:51:12 +0200 <p><strong>Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsvertr&auml;gen</strong></p> <p>BGH 25.7.2012, IV ZR 201/10</p> <p>Versicherungsbedingungen, nach welchen die Abschlusskosten (&uuml;berwiegend Vermittlungsprovisionen) mit den ersten Beitr&auml;gen verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind deshalb unwirksam. Die Zillmerung f&uuml;hrt n&auml;mlich dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit k&uuml;ndigen, nur einen geringen oder ggf. gar keinen R&uuml;ckkaufswert erhalten.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Der Kl&auml;ger ist ein gemeinn&uuml;tziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten &uuml;ber die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die R&uuml;ckkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung), die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen f&uuml;r eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung f&uuml;r den Fall der K&uuml;ndigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.</p> <p>Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsvertr&auml;ge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr&auml;ge in Anspruch. Er h&auml;lt sie unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 9.5.2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) sowie den Beschluss des BVerfG vom 15.2.2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit f&uuml;r unwirksam.</p> <p>LG und OLG gaben der Klage &uuml;berwiegend statt. Das OLG wies die Klage allerdings insoweit ab, soweit der Kl&auml;ger sich gegen die Verurteilung bzgl. der Verwendung der Klauseln f&uuml;r Neuabschl&uuml;sse ab 1.1.2008 wendet. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH im Wesentlichen keinen Erfolg. Auf die Revision des Kl&auml;gers hob der BGH das Berufungsurteil in dem Umfang auf, als das OLG die Klage hinsichtlich der Neuabschl&uuml;sse abgewiesen hat, und gab der Klage auch insoweit statt.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Versicherungsbedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beitr&auml;gen verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind deshalb unwirksam.</p> <p><span style=\"font-family: Arial; font-size: x-small;\">Die Zillmerung f&uuml;hrt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit k&uuml;ndigen, nur einen geringen oder ggf. gar keinen R&uuml;ckkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9.5.2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Ber&uuml;cksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 15.2.2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.</span></p> <p>Zudem waren vorliegend wegen Versto&szlig;es gegen das Transparenzgebot Klauseln f&uuml;r unwirksam zu erkl&auml;ren, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden R&uuml;ckkaufswert (&sect; 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem sog. Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (&sect; 176 Abs. 4 VVG a.F.) differenzieren.</p> <p>Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abz&uuml;gen verbleibende Betr&auml;ge unter 10 &euro; nicht erstattet werden. Der BGH hat au&szlig;erdem klargestellt, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Vertr&auml;ge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die f&uuml;r unwirksam erkl&auml;rten Klauseln berufen darf.</p> <p>Quelle: BGH PM Nr. 122 vom 25.7.2012</p> <p>&nbsp;</p> BGH Mitnahme von Fluggästen auch ohne Gepäck http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Mitnahme-von-Fluggästen-auch-ohne-Gepäck/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Mitnahme-von-Fluggästen-auch-ohne-Gepäck/ Fri, 14 Sep 2012 10:53:54 +0200 <p><span style=\"font-size: x-small;\"><span style=\"font-family: Arial;\">Flugg&auml;ste m&uuml;ssen notfalls auch ohne Gep&auml;ck auf einen Anschlussflug mitgenommen werden</span></span></p> <p>BGH 28.8.2012, X ZR 128/11</p> <p>Flugg&auml;ste m&uuml;ssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn ihr Reisegep&auml;ck erst mit einem sp&auml;teren Flug transportiert werden kann. Das bereits durchgecheckte Reisegep&auml;ck, auf das die Flugg&auml;ste keinen Einfluss mehr haben, stellt in einem solchen Fall kein Sicherheitsrisiko und somit keinen vertretbaren Grund f&uuml;r eine Nichtbef&ouml;rderung dar.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Der Kl&auml;ger sowie acht Mitreisende hatten &uuml;ber ein Reiseb&uuml;ro eine Flugpauschalreise nach Cura&ccedil;ao gebucht. Der Hinflug von M&uuml;nchen &uuml;ber Amsterdam nach Cura&ccedil;ao am 7.2.2009 sollte von der Beklagten durchgef&uuml;hrt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in M&uuml;nchen die Bordkarten f&uuml;r den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war f&uuml;r 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tats&auml;chlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr in Amsterdam an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Ausgang des Weiterflugs ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gep&auml;ck noch nicht in das Flugzeug nach Cura&ccedil;ao umgeladen gewesen sei und die getrennte Bef&ouml;rderung von Passagieren und Gep&auml;ck ein Sicherheitsrisiko darstelle. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Cura&ccedil;ao weiterbef&ouml;rdert.<br />&nbsp;</p> <p>Der Kl&auml;ger verlangte von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden die Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) in H&ouml;he von jeweils 600 &euro; wegen Nichtbef&ouml;rderung sowie Ersatz der Mehraufwendungen f&uuml;r Unterkunft und Verpflegung, die wegen der erst am Folgetag m&ouml;glichen Bef&ouml;rderung entstanden waren. LG und OLG wiesen die Klage ab, da es sich bei der Ablehnung der Mitnahme in Amsterdam nicht um eine zur Ausgleichszahlung verpflichtende Bef&ouml;rderungsverweigerung i.S.d. Fluggastrechteverordnung handle. Die Reisenden seien nicht sp&auml;testens 45 Minuten vor Abflug einsteigebereit gewesen und auch noch ohne Gep&auml;ck erschienen. Wegen des Sicherheitsrisikos bei getrennter Bef&ouml;rderung von Passagier und Gep&auml;ck habe somit ein vertretbarer Grund f&uuml;r die Nichtbef&ouml;rderung vorgelegen.</p> <p>Auf die Revision des Kl&auml;gers hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, verurteilte die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung von 600 &euro; je Reisenden und wies die Sache im &Uuml;brigen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&uuml;ck.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es f&uuml;r die Anspr&uuml;che aus der Fluggastrechteverordnung ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegep&auml;ck schon beim Abflug des Zubringerfluges rechtzeitig f&uuml;r beide Fl&uuml;ge abgefertigt worden waren. Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft f&uuml;r den Weiterflug zeigen. Es reicht vielmehr aus, dass sie sich wie im Streitfall noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfinden, um das Flugzeug zu besteigen.</p> <p>In einem solchen Fall kann der Weiterflug auch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass ihr Fluggep&auml;ck nicht auf demselben Flug mit bef&ouml;rdert werden kann. Denn gem. Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.3.2008 stellt der vom jeweiligen Reisenden unbegleitete Transport von Reisegep&auml;ck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie im Streitfall - nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegep&auml;ck aber nicht.</p> <p>Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Anspr&uuml;che fehlte es an hinreichenden Feststellungen durch das Berufungsgericht, weshalb insoweit der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zur&uuml;ckverwiesen wurde.</p> <p>Quelle: BGH PM Nr. 136 vom 28.8.2012</p> <p>&nbsp;</p> BGH Nutzung zu beruflichen Zwecken kann berechtigten Kündigungsgrund darstellen http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Nutzung-zu-beruflichen-Zwecken-kann-berechtigten-Kündigungsgrund-darstellen/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Nutzung-zu-beruflichen-Zwecken-kann-berechtigten-Kündigungsgrund-darstellen/ Tue, 09 Oct 2012 11:23:13 +0200 <p>Beabsichtigte Nutzung der Mietwohnung f&uuml;r berufliche Zwecke kann berechtigten K&uuml;ndigungsgrund des Vermieters darstellen</p> <p>BGH 26.9.2012, VIII ZR 330/11</p> <p>Die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:</strong><br />Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Kl&auml;gers. Dieser wohnt selbst in dem Haus, in dem sich die Wohnung befindet. Im November 2009 hatte der Kl&auml;ger das Mietverh&auml;ltnis zum 30.4.2010 gek&uuml;ndigt. Er begr&uuml;ndete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der K&uuml;ndigung und machten H&auml;rtegr&uuml;nde geltend.</p> <p>AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kl&auml;ger hob der BGH die Berufungsentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zur&uuml;ck.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:</strong><br />Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses gem. <span style=\"font-family: Arial Unicode MS;\">&sect;</span> 573 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r seine berufliche T&auml;tigkeit oder die eines Familienangeh&ouml;rigen nutzen will.</p> <p>Dieses Interesse ist aufgrund der verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in <span style=\"font-family: Arial Unicode MS;\">&sect;</span> 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich - wie hier nach dem Vortrag des Kl&auml;gers revisionsrechtlich zu unterstellen war - die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.</p> <p>Die Sache war allerdings an das Berufungsgericht zur&uuml;ckzuweisen, da dieses zu den f&uuml;r die Beurteilung der Wirksamkeit der K&uuml;ndigung ma&szlig;geblichen Umst&auml;nden keine Feststellungen getroffen und nicht gepr&uuml;ft hatte, ob H&auml;rtegr&uuml;nde nach <span style=\"font-family: Arial Unicode MS;\">&sect;</span> 574 BGB vorliegen</p> BGH Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjaehrigen Kinder http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Zur-Haftung-von-Eltern-für-illegales-Filesharing-ihrer-minderjaehrigen-Kinder/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Zur-Haftung-von-Eltern-für-illegales-Filesharing-ihrer-minderjaehrigen-Kinder/ Mon, 03 Dec 2012 16:07:46 +0100 <p>BGH 15.11.2012, I ZR 74/12</p> <p><strong>Zur Haftung von Eltern f&uuml;r illegales Filesharing ihrer minderj&auml;hrigen Kinder</strong></p> <p>Eltern haften f&uuml;r das illegale Filesharing eines 13-j&auml;hrigen Kindes grunds&auml;tzlich nicht, wenn sie das Kind zuvor &uuml;ber das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschb&ouml;rsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte daf&uuml;r hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu &uuml;berwachen, den Computer des Kindes zu &uuml;berpr&uuml;fen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grunds&auml;tzlich nicht.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Kl&auml;gerinnen sind Tontr&auml;gerhersteller und Inhaber ausschlie&szlig;licher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar.</p> <p>Im Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Kl&auml;gerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschb&ouml;rse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Kl&auml;gerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Es stellte sich schlie&szlig;lich raus, dass die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen war.</p> <p>Die Beklagten haben den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verf&uuml;gung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1) &uuml;berlassen hatten. Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Beklagten im August 2007 wurde der PC des Sohnes beschlagnahmt. Darauf waren die Tauschb&ouml;rsenprogramme \"Morpheus\" und \"Bearshare\" installiert; das Symbol des Programms \"Bearshare\" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Kl&auml;gerinnen lie&szlig;en die die Beklagten daraufhin durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserkl&auml;rung ab, weigerten sich jedoch, Schadensersatz und die Abmahnkosten zu zahlen.</p> <p>Die Kl&auml;gerinnen nahmen die Beklagten wegen des &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 200 &euro; je Titel, insgesamt also 3.000 &euro; nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. rund 2.380 &euro; in Anspruch. LG und OLG gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht nahm eine Haftung der Beklagten nach &sect; 832 Abs. 1 BGB f&uuml;r den durch das illegale Filesharing ihres minderj&auml;hrigen Sohnes entstandenen Schaden an, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt h&auml;tten. H&auml;tten sie auf dem Computer ihres Sohnes eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bez&uuml;glich der Installation weiterer Programme auf \"keine Zulassung\" gestellt gewesen w&auml;re, h&auml;tte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren k&ouml;nnen. H&auml;tte der Beklagte zu 1) den PC seines Sohnes monatlich &uuml;berpr&uuml;ft, h&auml;tte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken m&uuml;ssen.</p> <p>Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und wies die Klage ab.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Die Beklagten haften den Kl&auml;gerinnen gegen&uuml;ber wegen des illegalen Filesharings ihres minderj&auml;hrigen Sohnes nicht aus Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht.</p> <p>Eltern gen&uuml;gen ihrer Aufsichtspflicht &uuml;ber ein normal entwickeltes 13-j&auml;hriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelm&auml;&szlig;ig bereits dadurch, dass sie das Kind &uuml;ber das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschb&ouml;rsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu &uuml;berwachen, den Computer des Kindes zu &uuml;berpr&uuml;fen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grunds&auml;tzlich nicht. Zu derartigen Ma&szlig;nahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte f&uuml;r eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.</p> <p>Quelle: BGH PM Nr. 193 vom 15.11.2012</p> <p>&nbsp;</p> <h2>&nbsp;</h2> BGH Schadenerstaz bei Geldwaesche im Internet http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Schadenerstaz-bei-Geldwaesche-im-Internet/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Schadenerstaz-bei-Geldwaesche-im-Internet/ Thu, 17 Jan 2013 16:22:28 +0100 <p><strong>Zum Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldw&auml;sche im Zusammenhang mit betr&uuml;gerischen Internetgesch&auml;ften</strong></p> <p>BGH 19.12.2012, VIII ZR 302/11</p> <p>Wer sein Bankkonto leichtfertig f&uuml;r die Abwicklung betr&uuml;gerischer Internetgesch&auml;fte zur Verf&uuml;gung stellt, ist den durch den Betrug Gesch&auml;digten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Straftatbestand der Geldw&auml;sche bezweckt auch den Schutz des Verm&ouml;gens der durch die Vortat Gesch&auml;digten und ist daher ein Schutzgesetz i.S.d. &sect; 823 Abs. 2 BGB.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Der Kl&auml;ger bestellte &uuml;ber das Internet eine Digitalkamera, die vom Verk&auml;ufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 &euro; hatte er, wie vom Verk&auml;ufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten &uuml;berwiesen. Diese hatte &uuml;ber das Internet die Onlinezugangsberechtigung f&uuml;r ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 &euro; mtl. einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos einger&auml;umt.</p> <p>Bei dem Verk&auml;ufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der &uuml;ber das Konto der Beklagten betr&uuml;gerische Gesch&auml;fte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 &euro; &uuml;ber das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldw&auml;sche gem. &sect; 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsm&auml;&szlig;iger Betrug gem. &sect; 263 StGB).</p> <p>AG und LG gaben der auf R&uuml;ckzahlung des auf das Konto der Beklagten &uuml;berwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Dem Kl&auml;ger steht ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldw&auml;sche zu. Der Straftatbestand der Geldw&auml;sche bezweckt auch, das Verm&ouml;gen der durch die Vortat - hier: den gewerbsm&auml;&szlig;igen Betrug - Gesch&auml;digten zu sch&uuml;tzen. Er ist daher ein Schutzgesetz i.S.d. &sect; 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kl&auml;ger den ihm entstandenen Schaden gem. &sect; 823 Abs. 2 BGB i.V.m. &sect; 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB zu ersetzen hat.</p> <p><strong>Linkhinweis:</strong></p> <p>Quelle: BGH PM Nr. 215 vom 19.12.2012</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> BVerfG zur Adoption bei eingetragener Lebenspartnerschaft http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BVerfG-zur--Adoption-bei-eingetragener-Lebenspartnerschaft/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BVerfG-zur--Adoption-bei-eingetragener-Lebenspartnerschaft/ Wed, 20 Feb 2013 14:34:56 +0100 <p><span style=\"color: #0a263c;\">Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig</span></p> <p>BVerfG 19.2.2013, 1 BvL 1/11 u.a.</p> <p>19.02.2013</p> <p><span style=\"font-family: Arial; font-size: x-small;\">Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Bis zu einer Neuregelung ist das LPartG mit der Ma&szlig;gabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch f&uuml;r eingetragene Lebenspartnerschaften m&ouml;glich ist.</span></p> <p><strong>Der Sachverhalt:</strong><strong><br /></strong>Die Beschwerdef&uuml;hrerin des Verfahrens 1 BvR 3247/09 gr&uuml;ndete im Jahr 2005 eine Lebenspartnerschaft und lebt seitdem mit ihrer Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt. Ihre Lebenspartnerin hatte zuvor ein in Bulgarien geborenes Kind adoptiert. Im Jahr 2008 stellte die Beschwerdef&uuml;hrerin einen Antrag auf Adoption dieses Kindes. Die Fachgerichte lehnten den Antrag ab. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r&uuml;gte die Beschwerdef&uuml;hrerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.</p> <p>Die Beteiligten des Verfahrens 1 BvL 1/11 gr&uuml;ndeten im Dezember 2002 eine Lebenspartnerschaft. Einer der Lebenspartner hatte kurz zuvor ein in Rum&auml;nien geborenes Kind adoptiert. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten, die die elterliche Betreuung gemeinsam &uuml;bernehmen. Der andere Lebenspartner beabsichtigte ebenfalls erfolglos, das Kind zu adoptieren. Das Hanseatische OLG setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vor, ob die Verwehrung der sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zun&auml;chst Annehmenden gem. &sect; 9 Abs. 7 LPartG mit dem GG vereinbar ist.</p> <p>Nach derzeit geltendem Recht ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners m&ouml;glich (sog. Stiefkindadoption, &sect; 9 Abs. 7 LPartG). Nicht er&ouml;ffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegen&uuml;ber nach &sect; 1742 BGB sowohl die M&ouml;glichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption einger&auml;umt.</p> <p>Das BVerfG hat die Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner nun f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:</strong><strong><br /></strong>Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.6.2014 eine verfassungsgem&auml;&szlig;e Regelung zu treffen. Bis dahin ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Ma&szlig;gabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch f&uuml;r eingetragene Lebenspartnerschaften m&ouml;glich ist.</p> <p>Generell soll zwar mit der Beschr&auml;nkung von Sukzessivadoptionen der Gefahr entgegengewirkt werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widerspr&uuml;chlich ausge&uuml;bt werden k&ouml;nnten. Diese Gefahr kann jedoch f&uuml;r gering gehalten werden, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheidet sich nicht von der durch den Ehepartner. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleicherma&szlig;en auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungs&uuml;bernahme gepr&auml;gt wie eine Ehe. Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist auch nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die beh&uuml;teten Verh&auml;ltnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso f&ouml;rdern k&ouml;nnen wie die einer Ehe.</p> <p>Nach Einsch&auml;tzung der angeh&ouml;rten Sachverst&auml;ndigen ist die Sukzessivadoption in den vorliegenden Konstellationen geeignet, stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten. Ferner verbessert sie die Rechtsstellung des Kindes bei Aufl&ouml;sung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod. Dies betrifft zum einen das Sorgerecht, das dann im Fall der Trennung unter Ber&uuml;cksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden kann. Zum anderen gilt dies in materieller Hinsicht, denn ein Kind profitiert von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht. Schlie&szlig;lich ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass jeder Adoption - auch der Sukzessivadoption - eine Einzelfallpr&uuml;fung vorausgeht.</p> <p>Das Recht des Kindes auf staatliche Gew&auml;hrleistung elterlicher Pflege und Erziehung, das Elterngrundrecht und das Familiengrundrecht sind hingegen - f&uuml;r sich genommen - nicht verletzt. Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht &uuml;berschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge daf&uuml;r getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden.</p> <p>Zwar sch&uuml;tzt Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts. Jedoch begr&uuml;ndet ein allein soziales-famili&auml;res Elternverh&auml;ltnis zum Kind des Lebenspartners keine verfassungsrechtliche Elternschaft. Tr&auml;ger des verfassungsrechtlichen Elternrechts k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich nur Personen sein, die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begr&uuml;ndeten Elternverh&auml;ltnis zum Kind stehen. Au&szlig;erdem steht dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ein Spielraum zu. Dieser ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht &uuml;berschritten. Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gew&auml;hren.</p> <p>Quelle: BVerfG PM Nr. 9 vom 19.2.2013</p> <p>&nbsp;</p> EuGH Entschädigung für Fluggäste bei Verspätung am Endziel von drei Stunden http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/eugh-entschaedigung-fuer-fluggaeste-bei-verspaetung-am-sndziel-von-drei-stunden/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/eugh-entschaedigung-fuer-fluggaeste-bei-verspaetung-am-sndziel-von-drei-stunden/ Mon, 11 Mar 2013 13:23:54 +0100 <p>Entsch&auml;digung f&uuml;r Flugg&auml;ste bei Versp&auml;tung am Endziel von drei Stunden oder mehr</p> <p><strong>EuGH 26.2.2013, C-11/11</strong><strong>&nbsp;</strong></p> <p>Die Flugg&auml;ste eines Flugs mit Anschlussfl&uuml;gen m&uuml;ssen entsch&auml;digt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Versp&auml;tung von drei Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die urspr&uuml;ngliche Versp&auml;tung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht &uuml;berschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Kl&auml;gerin verf&uuml;gte &uuml;ber eine Buchung f&uuml;r einen Flug von Bremen &uuml;ber Paris und S&atilde;o Paulo nach Asunci&oacute;n. Der von der beklagten Gesellschaft Air France durchgef&uuml;hrte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Versp&auml;tung und startete mit einer Versp&auml;tung von fast zweieinhalb Stunden gegen&uuml;ber der urspr&uuml;nglich geplanten Abflugzeit.</p> <p>Folglich verpasste die Kl&auml;gerin ihren Anschlussflug von Paris nach S&atilde;o Paulo, der ebenfalls von Air France durchgef&uuml;hrt wurde, die die Kl&auml;gerin auf einen sp&auml;teren Flug mit demselben Zielort umbuchte. Aufgrund ihrer versp&auml;teten Ankunft in S&atilde;o Paulo verpasste Frau Folkerts den urspr&uuml;nglich geplanten Anschlussflug nach Asunci&oacute;n und kam dort erst mit einer Versp&auml;tung von elf Stunden gegen&uuml;ber der urspr&uuml;nglich geplanten Ankunftszeit an.</p> <p>Die mit der Rechtssache befassten deutschen Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der auf Schadensersatz gerichteten Klage statt und verurteilten die Beklagte, der Kl&auml;gerin einen Betrag i.H.v. 600 &euro; nach der Verordnung &uuml;ber Ausgleichs- und Unterst&uuml;tzungsleistungen f&uuml;r Flugg&auml;ste zu zahlen. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein. Der BGH m&ouml;chte vom EuGH wissen, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Versp&auml;tung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Versp&auml;tung von drei Stunden oder mehr gegen&uuml;ber der planm&auml;&szlig;igen Ankunftszeit erreichte.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Dem Fluggast eines Flugs mit Anschlussfl&uuml;gen, dessen Versp&auml;tung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Ziel mit einer Versp&auml;tung von drei Stunden oder mehr gegen&uuml;ber der planm&auml;&szlig;igen Ankunftszeit erreicht hat, steht eine Ausgleichszahlung zu. Diese Ausgleichszahlung h&auml;ngt nicht vom Vorliegen einer Versp&auml;tung beim Abflug ab.</p> <p>Gegenstand der Verordnung ist die Gew&auml;hrung von Mindestrechten f&uuml;r Flugg&auml;ste, die damit konfrontiert sind, dass sie gegen ihren Willen nicht bef&ouml;rdert werden, dass ihr Flug annulliert wurde oder dass dieser versp&auml;tet ist. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass Flugg&auml;ste von erheblich verz&ouml;gerten Fl&uuml;gen - d.h. eine Versp&auml;tung von drei Stunden oder mehr - ebenso wie Flugg&auml;ste, deren urspr&uuml;nglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Bef&ouml;rderung anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in &auml;hnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.</p> <p>Da diese Unannehmlichkeiten im Fall versp&auml;teter Fl&uuml;ge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Versp&auml;tung anhand der planm&auml;&szlig;igen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden. Somit muss im Fall eines Flugs mit Anschlussfl&uuml;gen die pauschale Ausgleichszahlung anhand der Versp&auml;tung gegen&uuml;ber der planm&auml;&szlig;igen Ankunftszeit am Endziel bemessen werden. Andernfalls l&auml;ge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil Flugg&auml;ste, die ihr Endziel mit einer Versp&auml;tung von drei Stunden oder mehr gegen&uuml;ber der planm&auml;&szlig;igen Ankunftszeit erreichen, in Abh&auml;ngigkeit davon, ob die Versp&auml;tung ihres Fluges gegen&uuml;ber der planm&auml;&szlig;igen Abflugzeit die in der Verordnung genannten Grenzen &uuml;bersteigt oder nicht, unterschiedlich behandelt w&uuml;rden, obwohl ihre mit einem irreversiblen Zeitverlust verbundenen Unannehmlichkeiten identisch sind.</p> <p>Die finanziellen Konsequenzen f&uuml;r die Luftfahrtunternehmen k&ouml;nnen zun&auml;chst gemindert werden, wenn das Luftunternehmen nachweisen kann, dass die gro&szlig;e Versp&auml;tung auf au&szlig;ergew&ouml;hnliche Umst&auml;nde zur&uuml;ckgeht, die sich auch dann nicht h&auml;tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Ma&szlig;nahmen ergriffen worden w&auml;ren, also auf Umst&auml;nde, die von dem Luftfahrtunternehmen tats&auml;chlich nicht zu beherrschen sind. Des Weiteren sind die Verpflichtungen aus der Verordnung unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erf&uuml;llen, bei s&auml;mtlichen Verursachern der Versp&auml;tung, einschlie&szlig;lich Dritten, Regress zu nehmen.</p> <p>Schlie&szlig;lich k&ouml;nnen die Ausgleichszahlungen, die je nach der mit den betreffenden Fl&uuml;gen zur&uuml;ckgelegten Entfernung 250 &euro;, 400 &euro; oder 600 &euro; betragen, nach der Verordnung noch um 50 Prozent gek&uuml;rzt werden, wenn die Versp&auml;tung bei einem Flug &uuml;ber eine Entfernung von mehr als 3 500 km unter vier Stunden bleibt. Im &Uuml;brigen kann das Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Flugg&auml;ste negative wirtschaftliche Folgen selbst betr&auml;chtlichen Ausma&szlig;es f&uuml;r bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen.</p> <p><em>Quelle: EuGH PM Nr. 18 vom 26.2.2013</em></p> <p>&nbsp;</p> <p>&nbsp;</p> BGH Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarung beim Küchenkauf http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Unwirksame-Vorauszahlungsvereinbarung-beim-Küchenkauf/ http://www.rechtsanwalt-brueggemann.de/aktuell/BGH-Unwirksame-Vorauszahlungsvereinbarung-beim-Küchenkauf/ Thu, 04 Apr 2013 16:15:35 +0200 <p><span style=\"font-size: x-small;\"><span style=\"font-family: Arial;\">Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag &uuml;ber Lieferung und Einbau einer K&uuml;che </span></span></p> <p><strong>BGH 7.3.2013, VII ZR 162/12</strong></p> <p>Die Klausel in den AGB des Lieferanten einer von diesem einzubauenden K&uuml;che \"Der Kaufpreis ist sp&auml;testens bei Anlieferung der Kaufgegenst&auml;nde ohne Abzug zu bezahlen.\" ist unwirksam. Eine nachtr&auml;gliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einr&auml;umt, einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau der K&uuml;che zur&uuml;ckzubehalten, &auml;ndert daran grunds&auml;tzlich nichts.</p> <p><strong>Der Sachverhalt:<br /></strong>Die Kl&auml;gerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer K&uuml;che in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 &euro;. Dem Vertrag lagen die AGB der Beklagten zugrunde, die die Kl&auml;gerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Verg&uuml;tung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Kl&auml;gerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 &euro; im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 &euro; bis zum mangelfreien Einbau der K&uuml;che zur&uuml;ckbehalten durfte.</p> <p>Den Einbau der K&uuml;che f&uuml;hrte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Kl&auml;gerin 5.500 &euro; zur&uuml;ckbehielt. Die Beklagte vertrat unter Bezugnahme auf ihre AGB die Auffassung, zu einer M&auml;ngelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Verg&uuml;tung bis auf die vereinbarten 2.500 &euro; vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die M&auml;ngel zu beseitigen, verlangt die Kl&auml;gerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf R&uuml;ckabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Verg&uuml;tung.</p> <p>LG und OLG gaben der Klage &uuml;berwiegend statt und wiesen die Widerklage ab. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.</p> <p><strong>Die Gr&uuml;nde:<br /></strong>Die von der Beklagten in ihren AGB verwendete Klausel, die gesamte Verg&uuml;tung im Voraus zu zahlen, ist unwirksam.</p> <p>Diese Verpflichtung ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der K&uuml;che die volle Verg&uuml;tung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Die nachtr&auml;gliche Vereinbarung, mit der der Lieferant dem Besteller das Recht einr&auml;umt, einen Teilbetrag von lediglich rd. 10 Prozent bis zum mangelfreien Einbau der K&uuml;che zur&uuml;ckzubehalten, &auml;ndert an der Unwirksamkeit der Klausel grunds&auml;tzlich nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen AGB - die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Kl&auml;gerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gew&auml;hrt hat.</p> <p>Die Klausel verliert ihren Charakter als nach &sect;&sect; 305 ff BGB der Inhaltskontrolle unterliegender AGB nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachtr&auml;glich ge&auml;ndert wird. Vielmehr muss die nachtr&auml;gliche &Auml;nderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit einger&auml;umt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat. Die Beklagte durfte deshalb vorliegend die M&auml;ngelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abh&auml;ngig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz.</p> <p><em>Quelle: BGH PM Nr. 37 vom 8.3.2013</em></p> <p>&nbsp;</p>