LG Koblenz v. 17.6.2020 – 2 S 53/19 WEG

Prostitutionsausübung in Wohnungseigentumsanlage verboten

Die Ausübung von Prostitution in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage stellt einen nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage dar. Die Tatsache, dass es sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung handelt, die in Bahnhofsnähe zulässig ist, ändert nichts an dieser Feststellung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe. In der Anlage befinden sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten. Nach der Gemeinschaftsordnung ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Die Beklagte ist die Sondereigentümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungsprostitution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung liegt bis heute nicht vor.

Das AG hat der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Hiergegen legte diese Berufung ein, da es sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung handele, die in Bahnhofsnähe zulässig sei. Das LG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwar kann nach § 13 Abs. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren, allerdings ist dieser uneingeschränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.

Einen solchen Nachteil liegt bei der Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution vor. Deshalb ist eine solche nicht genehmigte Nutzung in der Wohnanlage zu unterlassen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liegt nämlich vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner befürchten lässt.

Schließlich handelt es sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung. Eine solche kann nicht als diskret eingestuft werden. Vielmehr ist der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Zeugen davon, dass im Haus befindliche Freier bei ihnen an der Wohnungstür geklopft und nach den Prostituierten gefragt hätten. Dies stellt eine Belastung für die Hausgemeinschaft dar, schadet dem Ansehen der Wohnanlage, mindert daher den Wert der Sondereigentumseinheiten und erschwert deren Vermietung.

 

 

Quelle: LG Koblenz Pressemitteilung vom 19.8.2020

 

Rechtsanwalt in Detmold

    Datenschutzhinweis (* Pflichtfeld)

    Ich habe die Datenschutzerklärung ↗ gelesen und akzeptiere sie

    Betreff

    Ihre Nachricht

    Bitte den Spam-Schutz-Code korrekt eingeben! (* Pflichtfeld):
    captcha