OLG Koblenz 2.4.2014, 5 U 311/12

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung  kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Sachverhalt:
Der Kläger war Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens. Er stieß im September 2009 bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Die Lampe war zuvor von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden.

Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Kläger einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig. Verursacht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der – noch vor der Unterverteilung, hinter der das neue Kabel verlegt wurde – eine Verbindung zwischen dem an das Lampengehäuse angeschlossenen Schutzleiter und dem stromführenden Kabel (= Phase) herstellte.

Der Kläger nahm neben dem Auftraggeber der Fassadenarbeiten auch den Nachbarschaftshelfer auf Schmerzensgeld i.H.v. mind. 600.000 € und lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente sowie Schadenersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG die Entscheidung auf, stellte die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach fest und wies die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche an das LG zurück.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

Gründe:
Der beklagte Nachbarschaftshelfer schuldet dem Kläger Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Vereinbarung mit der Vermieterin, die neue Außenlampe sachgemäß zu befestigen, zu verdrahten und betriebssicher zur Verfügung zu stellen (§§ 241, 249, 253, 276, 280 BGB). In den Schutzbereich dieser Vereinbarung war der Kläger als Dritter einbezogen.

Der Beklagte hatte fahrlässig bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führte, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt hatte. Er haftet, trotzdem er um Hilfe gebeten worden war und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergab sich aus den Umständen des Einzelfalls, der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer – regelmäßig zu säubernden – Außenlampe bei fehlerhafter Elektroinstallation ausgehenden erheblichen Gefahr. Es durfte auch nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert war. Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin hatte somit auf einen Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führte.

Diese erfasste schließlich nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Leistungsempfängerin selbst, sondern auch in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte. Zur Einbeziehung Dritter müssen im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit zwar wegen der Vermehrung des Risikos für den Hilfe Leistenden grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Diese waren im vorliegenden Fall allerdings erfüllt, da der Beklagte mit einer Einrüstung des Hauses für Fassaden- oder Dacharbeiten hatte rechnen können. Für den Beklagten war es auch erkennbar, dass die ihn um Hilfe bittende Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Quelle: OLG Koblenz PM v. 8.5.2014

Rechtsanwalt in Detmold

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