Wohnungsschlüssel aus Fahrradkorb entwendet: Kein Versicherungsschutz bei anschließendem Einbruch
OLG Hamm 15.2.2017, 20 U 174/16

Eine Versicherungsnehmerin handelt fahrlässig, wenn sie die Entwendung ihrer Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren dadurch ermöglicht, dass sie die Tasche unbeaufsichtigt im Fahrradkorb belässt. Gelangen die Diebe dann mithilfe des entwendeten Originalschlüssels in die Wohnung, stellt dies kein versichertes Ereignis dar.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Im Juli 2013 befand sich die Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. Im darauf montierten Fahrradkorb hatte die Klägerin ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert abgelegt. Als sich die Klägerin von ihrem Begleiter verabschiedete, stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten unbeobachtet blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche.
Der von einem Zeugen verständigten Polizei meldete die Klägerin den Diebstahl noch am Tatort. Sie übernachtete daraufhin in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände gab die Klägerin mit 17.500 € an. Vom beklagten Versicherer verlangte sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin kann vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen, denn es liegt kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor.
Die Klägerin hat vielmehr fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb ließ. So war die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt. Die Tasche konnte so – auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkt hat – jederzeit entwendet werden; eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert habe.
Diese Gefahr war für die Klägerin auch erkennbar und vermeidbar. So hätte die Klägerin die Tasche etwa am Körper bei sich führen können. Darüber hinaus war sie so stark und so lange abgelenkt, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt hat. Die Entwendung des Original Wohnungsschlüssels hat sie so fahrlässig ermöglicht. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt sind, liegt kein versichertes Ereignis vor.
Quelle: OLG Hamm PM vom 7.8.2017

Rechtsanwalt in Detmold

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