Keine Haftung der Eltern bei Überschwemmung des Badezimmers durch Kleinkind

OLG Düsseldorf, 26.4.2018, I 4 U 15/18
Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind, nachdem es schlafen gelegt wurde, wieder unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer beim Toilettengang einen Wasserschaden verursacht.
Der Sachverhalt:
Der dreieinhalb Jahre alte Sohn war, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Er benutzte solche Mengen an Toilettenpapier mit der Folge, dass der Abfluss verstopfte. Der Spülknopf, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit leicht verhaken konnte, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde, hakte fest. Dadurch lief nach der Benutzung ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über dem Boden und tropfte schließlich aus der Decke der sich darunter befindenden Wohnung.

Die Wohnungsgebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 € auf. Diesen verlangte sie zum Teil von der Mutter des Kindes bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt. Die Klage hatte vor dem LG keinen Erfolg. Der Wohngebäudeversicherer nahm die Berufung nach dem Hinweis des OLG zurück.
Die Gründe:
Es ist keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter gegeben. Das Maß der gebotenen Aufsicht ist im Streitfall erfüllt gewesen, denn in einer geschlossenen Wohnung muss ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend ist es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der Gang bzw. die Benutzung der Toilette muss nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Eine lückenlose Überwachung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren ansonsten gehemmt werden würde. Dies entspricht ständiger BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH 24.3.2009, VI ZR 199/08).

Der im Streitfall vorliegende besondere Umstand des nicht ordnungsgemäß funktionieren Spülknopfes führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen, aber dies ist zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich zu nutzen.

Zudem führt das Verhaken des Spülknopfes für sich genommen zu keinem über den gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation ist nicht derart gefährlich, dass die Eltern das Kind hätten niemals alleine zur Toilette gehen lassen können oder den Zustand nach jeder Benutzung hätten kontrollieren müssen. Dies würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalbjährigen Kindes nicht mehr gerecht werden.

Quelle: OLG Düsseldorf PM Nr. 19/2018 vom 24.7.2018

Rechtsanwalt in Detmold

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