BGH 13.4.2011, VIII ZR 220/10
Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich mangels spezieller Regelung im Kaufrecht und soweit keine vorrangige Parteivereinbarungen bestehen gem. § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Erfordert die Beseitigung eines Mangels den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik und erscheint ein Transport des Kaufgegenstands zum Standort des Verkäufers für den Käufer zumutbar, so liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Standort des Verkäufers.

Der Sachverhalt:
Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es \“Lieferung: ab Polch, Selbstabholer\“. Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen.

In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt; das OLG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, bestimmt sich mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gem. § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers nach Polch oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten. Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschieht, besteht kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Rechtsanwalt in Detmold

    Datenschutzhinweis (* Pflichtfeld)

    Ich habe die Datenschutzerklärung ↗ gelesen und akzeptiere sie

    Betreff

    Ihre Nachricht

    Bitte den Spam-Schutz-Code korrekt eingeben! (* Pflichtfeld):
    captcha