Pauschalreiserichtlinie: Schutz der Reisenden gilt auch im Falle einer durch betrügerisches Verhalten verschuldeten Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

EuGH 16.2.2012, C-134/11

Der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters gilt auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise bei dem deutschen Reiseveranstalter Rhein Reisen GmbH. Dieser wurde zahlungsunfähig und die Reise fand nicht statt. Die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters, der nach den Feststellungen des LG in Wirklichkeit niemals die Absicht hatte, die gebuchte Reise durchzuführen beruhte auf dem Umstand, dass die von den Reisenden vereinnahmten Gelder zweckfremd verwendet wurden.

Der Reiseveranstalter, der mit der beklagten HanseMerkur Reiseversicherung AG einen Insolvenzversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, legte dem Kläger insoweit zwei Sicherungsscheine vor, in denen bestätigt wurde, dass ihm der Reisepreis erstattet werde, falls die Reise infolge der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters nicht stattfinden sollte. Die Beklagte weigerte sich jedoch, dem Kläger den Preis für seine Pauschalreise zu erstatten. Sie ist der Ansicht, die Pauschalreiserichtlinie solle den Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauschalreiseveranstalters schützen.

Das mit dem Verfahren befasste LG Hamburg fragt den EuGH, ob der Schutz der Reisenden für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf das betrügerische Verhalten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist.

Die Gründe:
Mit der Pauschalreiserichtlinie soll u.a. garantiert werden, dass der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauschalreiseveranstalters zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass in einem solchen Fall die Erstattung und die Rückreise sichergestellt sind. Entsprechend sieht das deutsche BGB vor, dass der Reiseveranstalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausfallen.

Der EuGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass der den Reisenden durch die Richtlinie gewährte Schutz für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Denn die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen. Demnach kann der Umstand, dass die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, der Erstattung der für die Reise gezahlten Beträge und der Rückreise des Reisenden nicht entgegenstehen.

Quelle: EuGH PM Nr. 13 vom 16.2.2012

Rechtsanwalt in Detmold

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