Zur Inhaltskontrolle von AGB bei einem Online- Möbelversandhandel

BGH 6.11.2013, VIII ZR 353/12

Eine Klausel, nach der ein Möbelversandhandel (hier: online) nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor.

Der Sachverhalt:
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt u.a. einen Online-Shop. In den AGB für den Online-Shop ist geregelt:

\“Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.\“

Die klagende Verbraucherzentrale hielt diese Klausel für unwirksam und nahm die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie insoweit ab. Es war der Ansicht, die Klausel sei nicht zu beanstanden, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB darstelle und damit bereits nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Dies folge daraus, dass vorliegend die Beklagte gegenüber ihren Kunden eine Schickschuld und keine Bringschuld eingehe. Aus einer etwaigen Montageverpflichtung der Beklagten ergebe sich nichts anderes.

Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klausel der Beklagten hinsichtlich der für die vom Transportunternehmen verursachten Verzögerungen hielt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

Die Klausel bezog sich, wie sich aus den AGB der Beklagten ergab, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtete. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.

Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldete, benachteiligte den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abwich und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden veränderte (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kam, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschloss insoweit verstieß die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB.

Quelle: BGH PM Nr. 184 vom 6.11.2013

Rechtsanwalt in Detmold

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