Zur Bindung des Reiseveranstalters an vorläufige Flugzeiten

BGH 10.12.2013, X ZR 24/13

Der BGH hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet. Die Klauseln beinhalteten, dass die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen obliege und dass Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin. Sie verwendet \“Ausführliche Reisebedingungen\“, die u.a. folgende, vom Käger für unwirksam gehaltene Klauseln, enthalten:

\“Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.\“

Das LG gab der Klage teilweise statt und untersagte der Beklagten nur die Verwendung der ersten Klausel. Das OLG gab der Klage vollumfänglich statt und untersagte die Verwendung beider Klauseln. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die angegriffenen Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind gem. § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Die erste beanstandete Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind \“voraussichtliche\“ Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird.

Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt. Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, der berechtigterweise Sicherheit in der zeitlichen Planung der Reise erwartet, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten veränderten oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Auch hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

Quelle: BGH PM Nr. 198 vom 10.12.2013

Rechtsanwalt in Detmold

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