„Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion ist weder verwerflich noch rechtsmissbräuchlich

BGH 12.11.2014, VIII ZR 42/14

Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitert in einem solchen Fall, da der Anbieter das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes aus freien Stücken eingeht und durch einen nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür setzt, dass sich das Risiko verwirklichen kann.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten und ein Mindestgebot von 1 € festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er daraufhin dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen.

Damit war der Kläger allerdings nicht einverstanden und er begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrages. Er machte geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. LG und OLG gaben der auf Schadensersatz i.H.v. 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach statt. Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages i.H.v. 5.249 €.

Der Kaufvertrag war nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nämlich nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB. Denn es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem \“Schnäppchenpreis\“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden konnte, lagen nicht vor.

Auch die Wertung des Berufungsgerichtes, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden war, beruhte auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen war und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hatte, dass sich das Risiko verwirklichen konnte.

Quelle: BGH PM Nr. 164 vom 12.11.2014

Rechtsanwalt in Detmold

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