Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

BGH 9.12.2014, X ZR 85/12 u.a.

Der BGH hat sich in drei Verfahren mit der Wirksamkeit von Klauseln in Reisebedingungen zu Anzahlungen auf den Reisepreis, zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Gesamtpreises und zu Rücktrittspauschalen befasst. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 Prozent des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Der Sachverhalt:

+++ X ZR 85/12 +++
In diesem Verfahren verlangt die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die u.a. über das Internet im Rahmen eines die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket (\“Dynamic Packaging\“) anbietet, es zu unterlassen, beim Abschluss von Pauschalreisen Reisebedingungen zu verwenden, nach denen der Reisende u.a. innerhalb einer Woche nach Erhalt seiner Reisebestätigung eine Anzahlung von 40 Prozent vom Gesamtpreis und den Rest des Reisepreises bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt zu zahlen hat und nach denen bei Flugreisen bei einem Rücktritt des Reisenden gestaffelte Entschädigungspauschalen nach § 651i Abs. 3 BGB zu zahlen sind, die bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 Prozent des Reisepreises betragen und die stufenweise auf bis zu 90 Prozent ansteigen, die der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen beansprucht.

LG und OLG gaben der Klage statt und untersagten der Beklagten die Verwendung der Klauseln. Die von der Beklagten bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises benachteilige den Vertragspartner unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Auch die Regelung in den AGB der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig werde, verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 320 BGB. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen seien wegen Verstoßes gegen § 651i BGB ebenfalls unwirksam. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

+++ X ZR 13/14 +++
In diesem Fall verlangt die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen der Reisende innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 Prozent, bei Reisen aus \“Last-Minute-Programmen\“ jedoch von 30 Prozent zu leisten hat, die Restzahlung jeweils 40 Tage vor Reiseantritt fällig wird und nach denen bei Flugreisen, \“Last-Minuten-Reisen\“ und anderen Reisen jeweils unterschiedlich gestaffelte Rücktrittspauschalen zahlbar sein sollen, die bei Flugreisen mit 25 Prozent des Reisepreises beginnen, die bei einem Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn verlangt werden, und bei \“Last-Minute-Reisen\“ mit 40 Prozent bei einem Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.

LG und OLG gaben der Klage statt und untersagten der Beklagten die Verwendung der Klauseln. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

+++ X ZR 147/13 +++
In diesem Verfahren verlangt der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung von Reisebedingungen zu unterlassen, nach denen bei Vertragsabschluss gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung (die in der Regel 25 Prozent beträgt) bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen bestimmter Marken sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen mit dem Titel \“Musicals & Shows\“ 40 Prozent des Gesamtpreises betragen soll.

LG und OLG gaben der Klage statt und untersagten der Beklagten die Verwendung der Klausel. Die von der Beklagten unmittelbar bei Vertragsabschluss geforderte Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises sei weitgehend intransparent, d.h. nicht klar und verständlich und benachteilige den Vertragspartner unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es stellte sich in allen drei Fällen die Frage, ob der Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung als die bisher anerkannten 20 Prozent des Reisepreises verlangen kann, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Eine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht, wie sie die Verpflichtung des Reisenden zur Leistung einer Anzahlung darstellt, kann durch AGB begründet werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Für eine Anzahlung, die 20 Prozent des Reisepreises nicht übersteigt, hat der BGH genügen lassen, dass es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden handelt, der durch den zwingend zu übergebenden Sicherungsschein gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist.

Die Vereinbarung einer höheren Anzahlungsquote in AGB ist nicht ausgeschlossen, setzt aber zumindest voraus, dass der Reiseveranstalter darlegt, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen bei denjenigen Reisen, für die die höhere Anzahlung verlangt, typischerweise die geforderte Quote erreichen. Dieser Darlegungspflicht haben die beklagten Reiseveranstalter in den beiden ersten Fällen nicht genügt. Im dritten Fall, in dem der BGH die Klausel nur teilweise als unklar angesehen hat, wird das OLG dies noch zu prüfen haben. Die Sache war insoweit dorthin zurückzuverweisen.

Was die Fälligkeit des Gesamtpreises betrifft, erscheint eine Zahlungsverpflichtung bis 30 Tage vor Reisebeginn als angemessen. Die Reiseveranstalter haben nicht dargetan, dass dieser Zeitraum in einer praktisch relevanten Anzahl von Fällen nicht ausreicht, um bei einer ausbleibenden Zahlung die Reise anderweitig verwerten zu können. Auch die Klauseln betreffend die Rücktrittspauschalen sind unwirksam, da die beklagten Reiseveranstalter nicht ausreichend dargelegt haben, dass gewöhnlich Stornierungskosten in der behaupteten Höhe anfallen.

Quelle: BGH PM Nr. 183 vom 9.12.2014

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