Keine Schadensersatzansprüche für alkoholbedingt verkehrsuntüchtige Fußgänger
OLG Hamm 17.4.2015, 9 U 34/14
Das erhebliche Verschulden eines mit 2,49 Promille alkoholisierten Fußgängers, der bei dem Versuch, sich seitlich an einem auf einem Kundenparkplatz langsam vorwärts fahrenden Lastzug abzustützen, zwischen die Hinterachsen des Sattelaufliegers gerät, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung das Zurücktreten der allein einzustellenden Betriebsgefahr und führt zur Verneinung jeglicher Haftung. Eine solche Blutalkoholkonzentration begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch Torkeln, starkes Schwanken aufgefallen ist.
Der Sachverhalt:
Der 48-jährige Kläger hielt sich am Unfalltag im April 2008 mit 2,49 Promille alkoholisiert als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes in Essen auf. Er geriet zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers und erlitt schwerste Verletzungen. Der Lastzug, bei der Zweitbeklagten versichert und vom Erstbeklagten gefahren, hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens forderte der Kläger daraufhin von den Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €.
Das LG hielt die Ansprüche für Verjährt und wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hielt das OLG die Ansprüche zwar nicht für verjährt, es hielt die Klage aber für unbegründet. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger standen die geltend gemachten und auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gestützten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
Den Unfall hatte der Kläger nämlich im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Ein Verschulden des Fahrers konnte hingegen nicht festgestellt werden. Ihm konnte nicht angelastet werden, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert hatte und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Denn während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert hatte, war er für den Fahrer nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen.
Der Kläger hatte jedoch gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen, indem er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzug zugelaufen war. Anschließend stützte er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers stürzte. Dieses in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten ließ sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzuges waren andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trat somit die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurück.
Quelle: OLG Hamm PM v. 7.7.2015