Mitgliederversammlung: Einladung der Vereinsmitglieder per E-Mail genügt der Schriftform
OLG Hamm 24.9.2015, 27 W 104/15
Die Einladung der Mitglieder eines Vereins zur jährlichen Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig, auch wenn die Vereinssatzung eine schriftliche Einladung vorsieht. Dem Zweck der Schriftform, die Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung in Kenntnis zu setzen, wird genügt, wenn Einladung und Tagesordnung per E-Mail ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt werden.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das AG beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das OLG die Zwischenverfügung auf und verpflichtete das AG zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegnet vorliegend keinen Bedenken. Die Wirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse steht hierdurch nicht in Frage.
Die Einladung per E-Mail genügt der in der Satzung bestimmten Schriftform, da diese auch durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Dabei ist eine Unterschrift entbehrlich. Die vorgeschriebene Schriftform soll die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck wird genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt werden.
Dieses Schriftformerfordernis unterscheidet sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebt man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform hat in diesen Fällen auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung sind diese Funktionen demgegenüber von vollkommen untergeordneter Bedeutung.
Der gewählte Ablauf ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Vereinsmitglieder vor einer Erschwerung der Kenntniserlangung hinsichtlich der Einberufung der Versammlung bedenklich. Aus der vorgelegten Adressenliste des beteiligten Vereins und den ergänzenden Angaben ergibt sich, dass rund drei Viertel der Vereinsmitglieder dem Verein ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt haben. Nur diese Vereinsmitglieder sind auch mittels E-Mail eingeladen worden. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder ist es bei einer (konventionellen) postalischen Einladung geblieben.
Dieses Vorgehen ist unbedenklich, da es kein Mitglied hinsichtlich seiner Rechte beeinträchtigt. Insbesondere ist keinem Vereinsmitglied eine Übermittlung der Ladung \“nur\“ auf dem Weg mittels E-Mail aufgezwungen worden.
Quelle: OLG Hamm PM vom 14.10.2015