Streit um Haftungsquote nach einem ungewollten Hundekampf

BGH 31.5.2016, VI ZR 465/15

Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen.

Der Sachverhalt: Der Kläger war im Juli 2011 gegen 22 Uhr beim Gassi-Gehen mit seinem Hund, einen Labrador-Mischling, auf dem Weg zur Hauptstraße an dem Grundstück der Beklagten vorbeigekommen. Er führte seinen Hund dabei an der Leine bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich deren Hund, ein Golden Retriever. Dieser zwängte sich plötzlich durch die etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kläger und dessen Hund zu.

Es kam zu einem Gerangel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Beklagten immer wieder am Kläger hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kläger in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Beklagten gebissen. Er trug blutende Wunden davon.

Das LG hatte dem Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 € sowie Ersatz des materiellen Schadens i.H.v. 1.560 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen; das OLG verurteilte die Beklagte im Berufungsverfahren zur Zahlung von 2.660 €, wobei es das Schmerzensgeld auf einen Betrag von 1.100 € reduzierte. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe: Zwar war das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte (jedenfalls) gem. § 833 S. 1 BGB dem Grunde nach für den Schaden einzustehen hat, der daraus entstanden ist, dass ihr Golden Retriever den Kläger gebissen hatte. Hingegen hielt die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich im Rahmen der Haftung der Beklagten gem. § 833 S. 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen. Vorausgesetzt, dass die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist.

Unerheblich war, ob und unter welchen Voraussetzungen es das rein passive Verhalten eines Tieres ausschließen würde, von einer bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Tiergefahr auszugehen. Denn in der Situation, in der der Kläger von dem Hund der Beklagten gebissen worden war, beschränkte sich die Rolle des Hundes des Klägers nicht darauf, ein an der Leine geführter Hund zu sein. Vielmehr ein Kampf zwischen den Hunden statt, von dem sich der zwischen den Hunden stehende Kläger nicht entfernen konnte, und in dessen Verlauf er von dem Hund der Beklagten gebissen wurde. Das Gerangel war eine Interaktion zwischen den beiden Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt hatten, bis es schließlich zu der Schädigung des Klägers kam. Damit hatte sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht.

Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings dürfte allerdings dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn die Beklagte dem Kläger nicht nur gem. § 833 S. 1 BGB, sondern auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu. Die Tatsache, dass es dem Golden Retriever der Beklagten gelungen war, sich durch die Hecke zu zwängen, legte die Frage nahe, ob die Beklagte fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt hat, indem sie den (Fußgänger-)Verkehr vor ihrem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hatte. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht muss die Beklagte nämlich durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür sorgen, dass ihr Hund nicht entweichen kann.

 

Quelle: BGH online

 

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