Raucher Friedhelm A. darf in der Mietwohnung bleiben
LG Düsseldorf 28.9.2016, 23 S 18/15
Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten; ein Mieter (hier: Friedhelm A.) darf in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß ist es, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach einer ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung gefordert. Das AG gab daraufhin der Räumungsklage statt (AG Düsseldorf Az. 24 C 1355/13, Urt. v. 31.7.2013 – „Raucher Friedhelm A.“). Es hatte den von der Klägerin behaupteten Kündigungsgrund (Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch aus der Wohnung des Beklagten in das Treppenhaus entweichenden Zigarettenrauch) als unstreitig angesehen, weil das Bestreiten des Beklagten wegen Verspätung präkludiert sei.
Auf die Berufung des Beklagten hob das LG das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Mietsache gem. § 546 Abs. 1 BGB an die Klägerin zurückzugeben, weil die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Klägerin behaupteten Kündigungsgründe vorlagen und eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Wohnraummietverhältnisses rechtfertigen.
Die Berufungskammer ist nach der Vernehmung von dreizehn Zeugen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch im Treppenhaus des Mietobjekts auf ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen waren. Damit lag kein Kündigungsgrund vor, so dass die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat.
Eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2 BGB setzt u.a. voraus, dass eine Partei den Hausfrieden stört, diese Störung nachhaltig ist und sie aufgrund ihrer Nachhaltigkeit zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führt. Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten; ein Mieter darf in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß ist es, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt. Wegen des Kerngehalts der Gebrauchsnutzung einer Wohnung sind an die Prüfung des nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauchs im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen.
Aufgrund der Beweisaufnahme stand zwar fest, dass es im Treppenhaus des streitigen Mietobjekts grundsätzlich zu bestimmten Beeinträchtigungen durch Tabakgeruch gekommen ist. Einen Verstoß des Beklagten gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit ein vertragswidriges Verhalten konnte jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen konnte der Tabakgeruch nach den Bekundungen der Zeugen nicht ausschließlich dem Beklagten zugeordnet werden. Zum anderen hat die Vernehmung der Zeugen nicht hinreichend erwiesen, dass der Beklagte nicht ausreichend gelüftet oder die Asche entsorgt hat. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Tabakgeruch von Rauchern aus dem Hauseingangsbereich herrührte.
Linkhinweis:
Quelle: OLG Hamm PM vom 28.9.2016