OLG Braunschweig 12.4.2017, 1 UF 83/13

Kommerzielle Leihmutterschaft verstößt gegen wesentliche Grundsätze des nationalen Rechts

Das OLG Braunschweig hat die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder abgelehnt. Es hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der – ihre rechtliche Elternschaft begründende – Entscheidung eines US-Gerichts im Bundestaat Colorado ausgesprochen.

Der Sachverhalt:

Die Antragsteller, ein in Deutschland lebendes Ehepaar, schlossen – vermittelt über eine Agentur – mit der späteren Leihmutter und ihrem Ehemann in den USA einen Vertrag zur entgeltlichen Schwangerschaftsaustragung. Ein US-Gericht im Bundesstaat Colorado entschied auf dieser Grundlage noch vor der Geburt der Zwillingskinder, dass das deutsche Ehepaar als Auftraggeber der Leihmutterschaft nach der Geburt der Kinder zu deren rechtlichen Eltern bestimmt sei.

Die in Colorado ausgestellten Geburtsurkunden der von der Leihmutter ausgetragenen Zwillingskinder weisen das deutsche Ehepaar als rechtliche Eltern aus. Diese leben seit Ende 2011 gemeinsam mit den beiden Kindern in Deutschland.

Das AG lehnte die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft der Antragsteller ab. Die Beschwerde der Antragsteller hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zugelassen.

Die Gründe:

ine Anerkennung der Entscheidung des US-Gerichts würde zu einem Ergebnis führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar wäre.

Die rechtliche Elternschaft kann nach deutschem Recht grundsätzlich allein auf Abstammung und Adoption, nicht hingegen auf vertragliche Grundlage gestützt werden. Das Ehepaar hat durch die kommerzielle vertragliche Vereinbarung zur Leihmutterschaft für sie erkennbar gegen in Deutschland geltende Verbote nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz gehandelt. Diese bewusste Umgehung der nationalen Gesetze durch Ausnutzung der Rechtsordnung eines anderen Staates steht der nachträglichen Anerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus grundsätzlich entgegen.

Der deutsche Gesetzgeber hat bei den gesetzlichen Regelungen zur Grenzziehung der Reproduktionsmedizin erkennbar den Schutz der betroffenen Frauen und der gezeugten Kinder vor damit einhergehenden Gefahren kommerziellen Handelns über die Wünsche von Auftraggebern nach Elternschaft gestellt. Die vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmutterschaft verletzt in ihrer konkreten Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten besonderen Schutz von Kindern und Müttern, womit gerade den Werteentscheidungen des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde, des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls in besonderer Weise Rechnung getragen werden sollte.

Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens ist insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden, da die Entscheidung des US-Gerichts in Colorado ohne Anhörung der Leihmutter und noch vor der Geburt ergangen war.

Quelle: OLG Braunschweig PM vom 20.4.2017

Rechtsanwalt in Detmold

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