Vermieter müssen auch bei warmen Außentemperaturen die Warmwasserversorgung sicherstellen
LG Fulda 5.1.2018, 5 T 200/17

Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO.

Der Sachverhalt:

Der Ausfall der Warmwasserversorgung rechtfertigt auch im Hochsommer einen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO.
Die Antragstellerin hatte im Juni 2017 bemerkt, dass in ihrer Mietswohnung weder Heizung noch Warmwasser funktionierten. Daraufhin habe sie nach eigener Angabe erfolglos versucht, der Antragsgegnerin dies per Telefon und SMS mitzuteilen. Im Juli 2017 habe sie durch anwaltliches Schreiben versucht, die Antragsgegnerin zur Wiederherstellung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser zu bewegen, worauf die Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht reagiert habe.
Kurz darauf beraumte das AG einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Am selben Tag erklärte die Antragstellerin ihren Antrag für erledigt, da die Antragsgegnerin nach Einreichung des Antrags die Warmwasserversorgung wieder aufgenommen habe. Das AG hob den Termin wieder auf. Gleichwohl erschien die Antragsgegnerin zum Termin und erklärte, sie habe nach der Mitteilung der Antragstellerin, dass die Heizung ausgefallen sei, sofort Heizöl bestellt und dies der Antragstellerin mitgeteilt. Das Heizöl sei dann an einem Dienstag oder Mittwoch angeliefert worden. Am darauf folgenden Samstag habe sie die Heizung wieder angeschaltet. Sie habe erst einen Bekannten finden müssen, der sie dabei begleitet, sie habe nämlich Angst, alleine in das Haus zu gehen, weil dort der Hund der Antragstellerin im Treppenhaus herumlaufe.
Das AG hat den Antrag der Antragstellerseite auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der der Verfügungsgrund gefehlt habe. Der Ausfall der Warmwasserversorgung habe nicht zu erheblichen Nachteilen oder drohender Gefahr führen können, da er sich im Hochsommer ereignet habe und eine andere Versorgung mit Warmwasser durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin war vor dem LG erfolgreich. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Verfügungsanspruch folgt aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Die Antragsgegnerin ist als Vermieterin gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB auch verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Zwar wird ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen können, sodass bei einem Ausfall allein der Raumheizungen eine Eilbedürftigkeit im Hochsommer zu bezweifeln wäre. Anders ist es aber bei einem Ausfall des Warmwassers, der gerade hier auch eingetreten war.
Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann. Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters – verspätetes Absetzen der Heizölbestellung – wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter ist insoweit auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen. Dies gilt erst recht für die Antragstellerin, die die Wohnung zusammen mit ihren kleinen Kindern bewohnt.
Hat sich ein Kind eingenässt oder eingekotet, so muss sich die Antragstellerin darauf verlassen können, dass ihr schnell Warmwasser zur Verfügung steht, um ihr Kind waschen zu können. Es ist ihr nicht zuzumuten, etwa erst mit Hilfe eines Wasserkochers eine für Kinderhaut angenehme Wassertemperatur anzumischen. Insbesondere wäre es nicht zumutbar gewesen, diesen Zustand bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bestehen zu lassen, zumal die Antragsgegnerin selbst diesen Zustand verschuldet hatte. Denn sie hätte schon viel früher den Heizöltank auf seine Befüllung überprüfen und sodann rechtzeitig Heizöl bestellen können.

Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

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