AG Düsseldorf v. 11.7.2019 – 27 C 346/18

Vermieter bei Facebook als „Huso“ beschimpft – Kündigung rechtmäßig

Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. Auch der Bezeichnung „Hundesohn“ kommt ein beleidigender Charakter zu.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Vermieter der vom Beklagten bewohnten Dachgeschosswohnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2018 hatte der Kläger das Mietverhältnis aufgrund bestehender Zahlungsrückstände erstmals gekündigt, wobei streitig blieb, ob dem Beklagten die Kündigung zugegangen war. In der Folgezeit wurden mehrere Teilzahlungen im Hinblick auf die Mietrückstände getätigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.7.2018 rügten Nachbarn des Beklagten gegenüber dem Kläger, dass von dem Beklagten eine Lärmbelästigung herrühre in Form von lauter Musik. Im Nachgang wurde dem Kläger auf dessen Wunsch ein Lärmprotokoll übersandt. Am 1.11.2018 wurde auf dem Facebook-Profil des Beklagten unter seinem Namen folgender Betrag öffentlich geteilt:

„Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung [vier lachende Smileys]

Dieser Huso kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege“


Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.11.2018 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos. Die Kündigung wurde u.a. damit begründet, dass der Beklagte den Kläger auf dem Portal „Facebook“ als Hurensohn beleidigt habe und am 13.11.2018 ihm gegenüber handgreiflich geworden sei. Am 7.12.2018 wurde auf dem Facebook-Profil des Beklagten folgender Beitrag öffentlich geteilt:

„Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt?“ Yorlin???? Das sie dein Schwanz lecken anstatt zu beißen? Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 kündigte der Kläger das Mietverhältnis erneut fristlos. Die Kündigung wurde u.a. damit begründet, dass der Beklagte den Kläger mit den Facebookbeiträgen bedroht habe. Der Zugang dieser Kündigung ist unstreitig.

Das AG gab der Räumungsklage statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung zu. Das Mietverhältnis ist infolge der Kündigungen wirksam beendet worden.

Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können grobe und/oder öffentliche formale Beleidigungen eine Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Darüber hinaus sind auch tätliche Angriffe des Mieters auf den Vermieter sowie diesbezügliche Bedrohungen von Leib und Leben des Vermieters geeignet, zur (außerordentlichen) Kündigung eines Mietverhältnisses zu berechtigen. Infolgedessen war die Kündigung des Klägers zu Recht erfolgt. Denn wird der Vermieter vom Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Wird der Vermieter vom Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter ebenfalls zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Die Bezeichnung als „Huso“ ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als „Hurensohn“ bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt. Sofern der Beklagte geltend gemacht hatte, mit der Bezeichnung könne „Hundesohn“ gemeint sein, ist diese Auslegung zum einen aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs fernliegend. Zum anderen stellt auch dies eine Beleidigung dar. Mit der Bezeichnung „Hundesohn“ wird dem Erklärungsempfänger nämlich die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.

Infolgedessen ist es dem Kläger als Vermieter nicht zuzumuten, sich von einem Mieter dergestalt bezeichnen zu lassen, so dass das Kündigungsbegehren auch insoweit begründet ist. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Äußerung nicht in einem privaten Rahmen getätigt hatte, sondern öffentlich.

Quelle: www.justiz.nrw.de

Rechtsanwalt in Detmold

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