AG Frankfurt a.M. v. 25.9.2019, 31 C 2619/19

Pauschales ärztliches Attest reicht für Kündigung eines Fitnessstudiovertrags nicht aus

Der Kunde eines Fitnessstudios kann dieses nicht bereits deshalb kündigen, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm pauschal bescheinigt wird, dass er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen. Eine Partei darf regelmäßig nicht erwarten, das Gericht werde von Amts wegen eine Beweisanordnung treffen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte am 1.9.2017 mit der Betreiberin eines Fitnessstudios einen Vertrag mit Beginn ab 01.10.2017 und einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende abgeschlossen. Das monatliche Entgelt betrug 69 € zuzüglich eines Starterpakets zu 199 € und einer Servicepauschale von 69 €. Am 9.9.2017 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen. Die Betreiberin des Fitnessstudios wies die Kündigung zurück.

Die Betreiberin beauftragte die Klägerin mit der Forderungsbeitreibung, die ihr dafür 215 € berechnete. Die Klägerin forderte daraufhin vom Beklagten rückständige Mitgliedsentgelte i.H.v. rund 1500 €. Der Beklagte berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte schuldet das vertraglich vereinbarte Entgelt gemäß Fitnessstudiovertrag (§ 611 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hatte die Forderung der Zedentin durch Abtretung erworben (§ 398 BGB).

Die außerordentliche Kündigung des Beklagten ist nicht wirksam. Er war zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB nicht berechtigt. Schließlich hat er nicht bewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ein Fitnessstudio zu benutzen. Insofern hatte der Beklagte nachzuweisen, dass er tatsächlich aus medizinischen Gründen an der Fitnessstudionutzung gehindert war. Hierzu ist klarzustellen, dass die Kündigungserklärung inhaltlich zwar darauf beschränkt werden durfte, auf gesundheitliche Gründe abzustellen, ohne diese konkret benennen zu müssen.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die gesundheitlichen Gründe auch tatsächlich vorlagen. Dies kann nur anhand einer konkreten Erkrankung geprüft werden; also  ob der Beklagte an einer Krankheit litt, die es ihm verwehrt hat, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Dazu bedarf es zunächst einem Vortrag, den der Beklagte bereits nicht gehalten hat. Schließlich beschränkte er sich pauschal auf gesundheitliche Gründe.

Auch das Attest enthält nur eine pauschale Bescheinigung, dass der Beklagte „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht am Sport im Fitnessstudio teilnehmen könne. Das ist nichtssagend, weil aus dem Attest nicht konkret hervorgeht, welche gesundheitlichen Gründe ein Fitnesstraining verhindern, und die Auswirkungen bzw. Risiken der unbekannten Erkrankung so nicht geprüft werden können.

Letztlich musste ein Sachverständigengutachten auch nicht von Amts wegen eingeholt werden (vgl. §144 Abs. 1 S. 1 ZPO). Denn im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz, der sich auch auf Beweisanträge erstreckt (vgl. §  282 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich darf daher das Gericht die Initiative den Parteien überlassen. Eine Partei darf deshalb regelmäßig nicht erwarten, das Gericht werde von Amts wegen eine Beweisanordnung treffen.
 

Quelle: OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung vom 27.12.2019

Rechtsanwalt in Detmold

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