AG München v. 11.12.2019 – 425 C 4118/19
Vermieter darf Genehmigung zur Untervermietung ggf. verweigern
Die Erlaubnis zur Untervermietung darf der Vermieter verweigern, wenn ihm wichtige Informationen über die Person des potenziellen Untermieters (insbesondere zu dessen beruflicher Tätigkeit) vorenthalten werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von seiner Vermieterin Schadensersatz für eine angeblich zu
Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmmers seiner
Wohnung. Der Kläger hatte angegeben, dass ein Zimmer untervermietet werden
solle, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde und eine
Bewerberin benannt. Er nannte Name und Adresse der Bewerberin und bot an, eine
Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Des Weitern teilte er mit, dass es
sich bei der Person um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit
festem Einkommen handele. Die Vermieterin lehnte eine Genehmigung ab. Im
Gerichtstermin gab die potenzielle Untervermieterin als Zeugin an, für das von
ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete
gesprochen worden.
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme
rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung an einen Dritten
verweigern, wenn ihm keine ausreichenden Informationen über den Untermieter
übermittelt wurden. Dem Vermieter sind grds. nicht nur der Name, sondern auch
das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche
Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitzuteilen. Da die erforderlichen
Mitteilungen hier durch den Kläger nicht erfolgt sind, durfte die Vermieterin
ihre Zustimmung verweigern.
Der Kläger hatte zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten,
da er aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in
Baden-Württemberg nehmen musste und außerdem lediglich ein Zimmer
untervermietet werden sollte. Der Vermieter muss jedoch in der Lage sein, das
Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach §
553 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigen, zu prüfen. Vorliegend war außerdem zu
beachten, dass der Kläger den vereinbarten Untermietzins zu hoch angegeben
hatte.
Quelle: AG München PM 16 / 28.02.2020