AG Neuruppin v. 16.4.2019 – 43 C 61/18

Schwere Beleidigung eines anderen Hausbewohners rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Beschimpfung „Fotze“ stellt eine schwere Beleidigung und eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, auch wenn sie nicht gegenüber dem Vermieter, sondern anderen Hausbewohnern ausgebracht wird. Bei ohne adäquaten Anlass ausgebrachten schweren Beleidigungen, die geeignet sind, das Ehr- und Selbstwertgefühl des Anderen in besonderer Weise herabzusetzen, ist auch ein dafür erforderliches Mindestvertrauensverhältnis nicht mehr gegeben.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Mai 2016 eine Dachgeschosswohnung in einem Haus angemietet, das seit Oktober 2017 im Eigentum der Kläger steht. Im Erdgeschoss hat eine Jugendhilfeeinrichtung Räumlichkeiten angemietet. Deren Mitarbeiterin ist Frau M, die sich in dieser Funktion regelmäßig im Haus aufhält. Im April 2018 betitelte der Beklagte Frau M als „Fotze“. Diese hatte ihn zuvor aufforderte, den Urin zu beseitigen, den seine Hunde im Hausflur hinterlassen hatten. Die Kläger sprachen gegenüber dem Beklagten daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Der Beklagte wandte ein, Frau M habe ihn barsch und unfreundlich sowie vorwurfsvoll aufgefordert, den Urin seiner Hundewelpen im Hausflur zu beseitigen, obwohl er schon in Begriff gewesen sei, dies zu tun. Er weigerte sich deshalb, die Wohnung im Haus der Kläger zu räumen.

Das AG gab der Räumungsklage statt.

Die Gründe:
Der Beklagte ist verpflichtet, die Wohnung zu räumen und herauszugeben.

Die Kündigung war berechtigt, da der Beklagte den Hausfrieden derart nachhaltig gestört hatte, dass unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände sowie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar war, §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hatte Frau M als „Fotze“ betitelt, als beide im Treppenhaus des Mietobjekts zusammentrafen. Solche schweren Beleidigungen stellen Straftaten und eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, auch wenn sie nicht gegenüber dem Vermieter, sondern anderen Hausbewohnern ausgebracht werden. Als Mitarbeiterin der Mieterin der Erdgeschossräume hält sich die Frau M regelmäßig im Haus auf und ist damit Teil der Hausgemeinschaft und unterliegt ebenfalls dem Schutzbereich des zu wahrenden Hausfriedens.

Derart schwerwiegende Beleidigungen können auch schon bei einmaliger Begehung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine andere Bewertung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Pflichtverletzung als weniger schwerwiegend darstellt, weil sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang mit einer bereits vorausgegangenen streitigen Atmosphäre erfolgt ist oder als momentane und vereinzelt gebliebene Unbesonnenheit zu bewerten ist. Bei wechselseitigen Beleidigungen kann eine Kündigung ausscheiden, ebenso wenn der Beleidigende durch sein Gegenüber durch einen abfälligen Gesprächston oder Unhöflichkeiten provoziert worden ist. Dabei ist auch das soziale Milieu bzw. die soziale Herkunft des Beleidigers zu berücksichtigen und ob der Betroffene die Beleidigung ernst nimmt.

Selbst wenn Frau M barsch und unfreundlich sowie vorwurfsvoll gewesen sein sollte, rechtfertigte dies keine schwere Beleidigung mit Verbalinjurien der vorliegenden Art. Die Reaktion der Frau M hielt sich vielmehr im Rahmen dessen, was situationsangemessen sozial üblich ist. Selbst bei einer unterstellten schlichten Persönlichkeit des Beklagten war die ausgebrachte Beleidigung deshalb aus Sicht der Frau M ernst zu nehmen. Zwar kann dem Beleidiger zu Gute kommen, wenn es sich lediglich um einen momentanen Kontrollverlust handelt. Doch selbst dies entschuldigt keinen derart schweren Angriff auf das Ehr- und Selbstwertgefühl eines Anderen.

Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass beide im selben Haus wohnen bzw. arbeiten und sich dort immer wieder begegnen können. Dies setzt ein gewisses Vertrauensverhältnis als Mindestbasis für ihren Umgang voraus. Bei ohne adäquaten Anlass ausgebrachten schweren Beleidigungen, die geeignet sind, das Ehr- und Selbstwertgefühl des Anderen in besonderer Weise herabzusetzen, ist auch ein dafür erforderliches Mindestvertrauensverhältnis nicht mehr gegeben.

Linkhinweis:

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg

Rechtsanwalt in Detmold

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